Damit Aufwandsentschädigungen steuerbar sind, müssen sie sich einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zuordnen lassen. Dies kann im Hinblick auf ehrenamtliche rechtliche Betreuer jedoch zweifelhaft sein, insofern als es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht mangeln könnte. Ein weiteres Problemfeld stellt die Einkünftequalifikation dar, die bisher nicht abschließend geklärt wurde.
I. Abgrenzung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuung
Das Bild des Ehrenamtes wird durch die Merkmale der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit sowie der Gemeinwohlorientierung geprägt. Auch die ehrenamtliche rechtliche Betreuung als gesetzlicher Regelfall (vgl. § 1897 Abs. 6 BGB) erfüllt diese Kriterien, da kein Zwang besteht, eine Betreuungstätigkeit gegen den eigenen Willen auszuüben, und sie dem Gemeinwohl dahingehend dient, dass sie teils fremde hilfsbedürftige Personen unterstützt und den Staatshaushalt erheblich entlastet. Es schadet dabei nicht, dass der ehrenamtliche Betreuer gegenüber dem Betreuten bzw. der Staatskasse gem. den §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1835 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder gem. den §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1835 a BGB iVm § 22 JVEG auf eine pauschale Aufwandsentschädigung iHv 323 EUR pro Betreutem pro Jahr hat, insofern als diese Zahlungen in erster Linie den entstandenen Mehraufwand abgelten sollen. Lediglich insoweit die Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, dient sie als finanzieller Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand und hat somit eine (versteckte) Vergütungsfunktion. Trotz allem kann sie nicht als äquivalente Gegenleistung in Form einer Vergütung angesehen werden und spricht somit nicht gegen die generelle Unentgeltlichkeit der Tätigkeit.
Berufsbetreuer, die grundsätzlich erst zum Einsatz kommen sollen, wenn eine Betreuungsangelegenheit für ehrenamtliche Betreuer zu umfangreich ist oder besondere Fachkenntnisse verlangt, führen Betreuungen hingegen berufsmäßig gegen Entgelt aus (§§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 BGB). Gem. den §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB iVm § 1 Abs. 1 VBVG liegt eine berufsmäßige Betreuung idR vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die Tätigkeit voraussichtlich mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nimmt. Solange die Berufsmäßigkeit bei der Bestellung des Betreuers allerdings nicht gem. den §§ 1908 i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB gerichtlich festgestellt wird, ist dieser ehrenamtlich tätig.
II. Einkünfteerzielungsabsicht trotz Ehrenamt?
Voraussetzung für die Steuerbarkeit von sämtlichen Einkünften ist neben einer objektiven Vermögensmehrung, dass der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig wird. Dies kann jedoch gerade bei der uneigennützigen Übernahme eines Ehrenamtes fraglich sein.
Zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht als innerer Tatsache ist eine Beurteilung anhand äußerer Merkmale vorzunehmen. Wenn objektiv ein positiver Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben vorliegt, kann dies die Einkünfteerzielungsabsicht unabhängig davon indizieren, aus welchen inneren Motiven der Steuerpflichtige tätig wird. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur zu verneinen, wenn die Einnahmen lediglich der Selbstkostendeckung dienen sollen. Macht der Betreuer nicht geltend, dass seine Aufwendungen höher sind als die erhaltene Pauschale, und deutet auch nichts darauf hin, so kann angenommen werden, dass ein positiver Überschuss der Einnahmen vorliegt. Da die Einkünfteerzielungsabsicht auch bloßer Nebenzweck sein kann (vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 EStG), schadet es mithin nicht, wenn das Interesse an einer Entschädigung neben anderen Motiven in den Hintergrund tritt. Deshalb kann auch ein ehrenamtlicher Betreuer grundsätzlich mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig werden.