II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder gem. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Das Landgericht hat richtig entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung Bezug.

Das Berufungsvorbringen des Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, weil der Beklagte, der sich diesen Betrag als Testamentsvollstrecker selbst in der Annahme überwiesen hat, er stehe ihm aufgrund des zu seinen Gunsten im Testament vom 10.12.2009 ausgesetzten Vermächtnisses zu, insoweit ohne Rechtsgrund bereichert ist. Ein Anspruch des Beklagten auf den Verkaufserlös von 10.500 EUR ergibt sich insbesondere nicht aus dem Testament der Erblasserin vom 10.12.2009 (dort § 2 Ziffer 4, Bl. 4 des Anlagenheftes) i.V.m. § 1939 BGB.

Der dem Beklagten durch Vermächtnis zugewandte Gegenstand, der Pkw VW Polo, befand sich zum Zeitpunkt des Erbfalls unstreitig nicht mehr in der Erbmasse, sondern war etwa vier Monate zuvor von der Erblasserin an einen Dritten veräußert worden, weil der Gesundheitszustand des Beklagten, der das Fahrzeug überwiegend gefahren hatte, das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gefahrlos zuließ. Grundsätzliche Rechtsfolge dessen ist gemäß § 2169 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses.

Auf die Vorschrift des § 2169 Abs. 3 BGB kann der Beklagte seinen Anspruch nicht stützen. Nach dieser Vorschrift gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist. Die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstandes ist keine Entziehung, und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstandes. Hat daher der Erblasser den Vermächtnisgegenstand veräußert und den Erlös selbst noch eingezogen, ist der Gegenstand weder untergegangen noch entzogen, so dass § 2169 Abs. 3 BGB nicht anwendbar ist. Die Vorschrift kann auf diesen Fall nicht entsprechend angewendet werden, da sie nicht Niederschlag eines das bürgerliche Recht beherrschenden allgemeinen Surrogationsprinzips ist; insbesondere kennt das Vermächtnisrecht eine allgemeine Surrogationsregelung nicht (vgl. BGHZ 22, 357 = NJW 1957, 421; OLG Rostock, ZEV 2009, 624; OLG Koblenz, Beschl. v. 2.9.2009 und 29.9.2009, 2 U 204/09, BeckRS 2009, 88052; Staudinger/Otte, BGB § 2169 Rn 16; Damrau/Tanck/Linnartz, Erbrecht 4. Auflage § 2169 Rn 14).

Im Einzelfall kann sich jedoch bei dahingehender feststellbarer Willensrichtung des Erblassers durch eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den veräußerten Gegenstand vermacht sein soll. Sinn und Zweck der ergänzenden Testamentsauslegung ist es gerade, dass auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen, in denen hinsichtlich des vermachten Gegenstandes nach der Testamentserrichtung eine Veränderung eingetreten ist, einem dem Rechnung tragenden Willen des Erblassers, der in der Verfügung selbst nicht geäußert ist, Geltung verschafft werden soll. Der Unterschied zwischen der ergänzenden Testamentsauslegung und den entsprechenden gesetzlich geregelten Fällen besteht darin, dass bei diesen der entsprechende Wille des Erblassers kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift widerlegbar vermutet wird, während in jenem Fall der den Verhältnissen entsprechende Wille des Erblassers nur unterstellt werden darf, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (vgl. BGH a.a.O. unter Ziffer II). Dafür, dass der Veräußerungserlös vermacht sein soll, spricht, wenn der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient (BGH NJW 1959, 2252, juris Rn 49; Damrau/Tanck/Linnartz, Erbrecht 4.’Auflage § 2169 Rn 14; OLG Koblenz, Beschl. v. 2.9.2009 und 29.9.2009, 2 U 204/09, BeckRS 2009, 88052unter II).

Unter ergänzender Auslegung von § 2 Ziffer 4 des Testaments war, wie das Landgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, zu fragen, welchen Willen die Erblasserin gehabt hätte, wenn sie bei Testamentserrichtung bereits gewusst hätte, dass das dem Beklagten als Vermächtnis zugewandte Fahrzeug im Zeitpunkt ihres Todes weder als solches noch in Form eines Ersatzfahrzeugs vorhanden sein würde. Insoweit sind neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde auch Umstände, die außerhalb des Testaments liegen, zu berücksichtigen.

Zwar kann der Wortlaut des Vermächtnisses "Meinen Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen BIT- … , ggfls. das an dessen Stelle getretene Ersatzfahrzeug, ...

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