1. Die nachträgliche Unterschrift unter der beglaubigten Abschrift eines wirksam widerrufenen notariellen Testaments berührt die Wirksamkeit des bestehenden handschriftlichen Testaments nicht. Die nachträgliche Unterschrift führt nicht dazu, dass ein formwirksames öffentliches Testament i.S.d. § 2232 BGB oder ein formwirksames eigenhändiges Testament i.S.d. § 2247 BGB vorliegt.

2. Soll der Widerruf eines Testaments durch eine erneute Unterschriftsleistung auf dem früheren Testament zum Ausdruck kommen, müssen auch die (Schrift-)Anforderungen an eine erneute letztwillige Verfügung (in Form eines Widerrufstestaments i.S.d. § 2254 BGB) erfüllt sein.

OLG München, Beschl. v. 26.1.2022 – 31 Wx 441/21

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