B.
Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO).
I. Gegenstand des Verfahrens sind neben den in den angefochtenen Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen zur Höhe eines laufenden Gesamthandsgewinns 2008 bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie zur Höhe eines Überschusses 2008 bis 2012 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch die Feststellungen, nach denen in den festgestellten gewerblichen Einkünften (positive – 2008 – oder negative – 2009 bis 2012) Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG enthalten (2008) bzw. nicht enthalten (2009 bis 2012) sind.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbstständiger und damit auch selbstständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen. Solche selbstständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (z.B. BFH, Urt. v. 1.10.2020 – IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rn 25 m.w.N.; BFH, Urt. v. 29.9.2022 –- IV R 18/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rn 14).
2. Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft – hier einer GbR als "anderer Personengesellschaft" i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (z.B. BFH, Urt. v. 28.9.2017 – IV R 50/15, BFHE 259, 341, BStBl II 2018, 89, Rn 19 m.w.N.) – (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen, ist gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ebenfalls im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Es handelt sich um eine mit der gesonderten Feststellung der gewerblichen Einkünfte im Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlage. Die Entscheidung über die daran geknüpften Rechtsfolgen – bei Verlusten insbesondere die Versagung des vertikalen Verlustausgleichs – ist hingegen erst bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter zu treffen (vgl. BFH, Urt. v. 28.4.2016 – IV R 20/13, BFHE 235, 260, BStBl II 2016, 739, Rn 8 m.w.N.). Der erkennende Senat hat in seinem Urt. in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 (Rn 8) ausgeführt, dass für den Fall, dass in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG enthalten sind, in dem Feststellungsbescheid zunächst die gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbstständige Besteuerungsgrundlagen festzustellen seien. Daneben seien als weitere selbstständige Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen Einkünften enthaltenen (positiven oder negativen) Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 EStG und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert festzustellen. Im Fall von festzustellenden negativen Einkünften aus Termingeschäften hat der Senat indes keine Bedenken, die Feststellung der beiden selbstständigen Besteuerungsgrundlagen (gewerbliche Einkünfte sowie die darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG) auch in der Weise zu treffen, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ohne die negativen Einkünfte aus Termingeschäften festgestellt werden und des Weiteren die negativen Einkünfte aus Termingeschäften mit dem Zusatz, dass diese in den zuvor festgestellten gewerblichen Einkünften nicht enthalten sind. Denn diese Darstellungsweise spiegelt wider, dass negative Einkünfte aus Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 EStG (u.a.) nicht mit anderen (positiven) Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden dürfen. Zudem werden auch bei einer solchen Darstellung die Besteuerungsgrundlagen rechnerisch nachvollziehbar festgestellt. Soweit dem BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 (Rn 10) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest. Sowohl der Feststellung der gewerblichen Einkünfte als auch der Feststellung der Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG kommt bindende Wirkung für die nachfolgende Veranlagung des einzelnen Gesellschafters zu (BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rn 8).
3. a) Das FA hat für 2008 die gewerblichen Einkünfte der Klägerin (sinngemäß einen laufenden Gesamthandsgewinn) betragsmäßig einschließlich positiver Einkünfte aus Termingeschäften festgestellt und darüber hinaus, dass in den gewerblichen Einkünften der Klägerin – genau bezifferte – positive Einkünfte...