I.
Der Erblasser setzte in seinem Testament vom 11.3.2022 seine Ehefrau zur Vorerbin sowie sein noch ungeborenes Kind zum Nacherben ein, ordnete ein Geldvermächtnis zugunsten des Kindes an und führte u.a. aus:
Zitat
"Über dieses Vermächtnis ordne ich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Testamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstreckerin berufe ich meine Ehefrau. Als Ersatztestamentsvollstrecker berufe ich Rechtsanwalt … . Sollte mein Kind auch zum Zeitpunkt des Nacherbfalles das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so ordne ich die Testamentsvollstreckung an. Gleichzeitig ordne ich die Nacherbentestamentsvollstreckung an. Als Testamentsvollstrecker berufe ich ebenfalls Rechtsanwalt … ."
Mit Schriftsatz vom 14.7.2022, eingegangen beim AG Köln am 14.7.2022, hat der Beteiligte zu 3. erklärt, er erkläre die Annahme des Amts als Nacherbentestamentsvollstrecker auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2022 hat er beantragt, ihm die Annahme des Amts zu bestätigen.
Mit Beschl. v. 9.3.2023 hat die Nachlassrechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer Angabe im Testament, mit welchem Ereignis die Nacherbfolge eintrete, sei gem. § 2106 Abs. 1 BGB auf den Tod der Vorerbin abzustellen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, dass gewollt gewesen sei, dass der Testamentsvollstrecker die Nacherbenrechte bis zum Eintritt der Nacherbfolge ausüben solle.
Gegen den ihm am 15.3.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligten zu 3. mit seiner Beschwerde, die mit einem am 20.3.2023 beim AG Köln eingegangenen Schriftsatz v. 17.3.2023 eingelegt und begründet worden ist. Mit Beschl. v. 6.4.2023 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn dem Antragsteller ist vom Nachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen.
Auf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erblassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll, kommt es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird (Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2023, § 2368 Rn 11 m.w.N.). Bei der Amtsannahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.2.2019 – 1 W 19/17, juris Rn 14).
Für das Verfahren der Amtsannahmebescheinigung ist seit dem 1.1.2022 eine Festgebühr nach Nr. 12413 KV zum GNotKG vorgesehen. Auch aus der Gesetzesbegründung zu dieser Neuregelung ergibt sich nicht, dass der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung (wie bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis) vorauszugehen hätte; zudem wird dort auf das Abstandsgebot in Bezug auf die wertabhängige Gebühr für ein Testamentsvollstreckerzeugnis verwiesen (BT-Drucks 19/23484, 60). Überdies ist in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für manche Geschäfte der Testamentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers die Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der Amtsannahme ausreichen; der zusätzlichen Vorlage der letztwilligen Verfügung bedürfte es aber nicht, wenn – wie dies bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre – eine Prüfung der sich aus dieser ergebenden Voraussetzungen des Testamentsvollstreckeramts bereits Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung des Amtsannahmenachweises durch das Nachlassgericht gewesen wäre. Die Amtsannahmebescheinigung beschränkt sich auf die Annahmeerklärung i.S.d. § 2202 BGB und verlautbart, anders als dies bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testamentsvollstreckung – bereits – erfüllt sind. Der Erteilung der Amtsannahmebestätigung können nur in der Person des Antragstellers liegende Umstände entgegenstehen, die eine Unwirksamkeit der Annahmeerklärung begründen, wie etwa eine dem Nachlassgericht bekannte Geschäftsunfähigkeit. Ob dem vorliegenden Testament die Anordnung einer Nacherbenvollstreckung bis zum Eintritt der Nacherbfolge gem. § 2222 BGB zu entnehmen ist, bedarf im Rahmen der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung keiner Prüfung.
Eine Kostenentscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
ZErb 5/2024, S. 184 - 185