Der Erbscheinsantrag muss gemäß § 2354 BGB einen Mindestinhalt aufweisen, von dem das Nachlassgericht nicht abweichen und diesem auch nicht in Teilen stattgeben darf.[150] Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB. Als Verfügungen von Todes wegen im Sinne des § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB sind Testamente und Erbverträge anzugeben.[151] Die Formulierung, dass dem Erblasser "letztwillige Verfügungen" nicht bekannt seien, bezeichnet nur Testamente (§ 1937 BGB) und nicht Erbverträge, sodass diese Angabe für § 2354 Absatz 1 Nr. 4 BGB nicht ausreicht.[152] Zwar möchte ich mit Mayer[153] und Schilken[154] der Formulierung "letztwillige Verfügung" eine durchaus großzügige Auslegung zukommen lassen. Von einem Rechtsanwalt oder Notar sollte jedoch erwartet werden dürfen, dass er den Unterschied kennt und korrekte Angaben im Erbschein trifft bzw. Formulierungen wählt.

[150] Edenhofer in Palandt BGB 67. Auflage 2008 § 2353 Rn 21.
[151] Vgl. Edenhofer aaO § 2354 f. Rn 5.
[152] Vgl. Schilken in Staudinger BGB 14. Auflage 2004 Band 5 Erbrecht § 2354 Rn 9 mzN.
[153] Mayer in MüKo BGB aaO § 2354 Rn 18.
[154] Vgl. Schilken in Staudinger BGB 14. Auflage 2004 Band 5 Erbrecht § 2354 Rn 8.

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