Ein hinreichend substanziierter Antrag ist Voraussetzung für die Erteilung eines Erbscheins. Behebbare Mängel rechtfertigen jedoch nicht die sofortige Zurückweisung des Antrages, sondern gebieten den Erlass einer Zwischenverfügung.[109] Allerdings bedeuten Zwischenverfügungen immer eine weitere Verzögerung des ohnehin teilweise recht langwierigen Erbscheinsverfahrens, was jedenfalls dann unerwünscht ist, wenn eine zügige Abwicklung des Nachlasses geboten und hierfür ein Erbschein notwendig ist.

[109] Vgl. zum Ganzen Mayer in MüKo BGB 4. Auflage 2004 Band 9 Erbrecht § 2353 Rn 60 f.

1. Form des Antrages § 11 FGG/§ 10 KonsG

Der an keine besondere Form gebundene Erbscheinsantrag kann gemäß § 11 FGG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt werden, bedarf jedoch wegen § 2356 Absatz 1 und 2 BGB regelmäßig der Beurkundung durch einen Notar bzw. einer vor dem Nachlassgericht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Für den Fall, dass ein Generalkonsulat im Ausland den Erbscheinsantrag aufgenommen hat, muss dieser nicht noch einmal beurkundet bzw. die eidesstattliche Versicherung geleistet werden.[110] Gemäß den §§ 1 Absatz 2 BeurkG iVm § 10 Absatz 1 Nr. 1 KonsG sind Konsularbeamte befugt, eidesstattliche Versicherungen gemäß § 10 Absatz 2 KonsG[111] zu beurkunden. Daher kann beispielsweise der in Texas wohnhafte Erbe einen Erbscheinsantrag bei dem dortigen Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Houston/Texas aufnehmen lassen, ohne nochmals vor einem deutschen Notar oder zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichts die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern.

[110] Es gelten bis auf § 5 Absatz 2 BeurkG die gleichen Voraussetzungen, wie bei einer Beurkundung in Deutschland, sodass regelmäßig bspw. Prägesiegel und eine Schnur anzubringen wären, § 44 ff BeurkG.
[111] Selbstverständlich mit den in § 1 Absatz 2 BeurkG und § 10 Absatz 3 KonsG geregelten Ausnahmen.

2. Inhalt des Erbscheinsantrages

Das Nachlassgericht ist an den Inhalt des Antrags gebunden.[112] Daraus ergibt sich, dass der Antrag derart substanziiert auf einen bestimmten Inhalt des Erbscheins gerichtet sein[113] muss, dass das Nachlassgericht den begehrten Erbschein ohne Ergänzung oder Einschränkung gegenüber dem Inhalt des Antrags erteilen kann.[114] Entsprechend dieser Substanziierungspflicht[115] muss der Erbscheinsantrag daher mindestens das zu bezeugende Erbrecht sowie etwaige Verfügungsbeschränkungen durch Anordnung der Nacherbfolge angeben, einschließlich Ersatznacherbfolge oder Testamentsvollstreckung, die Größe des Erbteils quotenmäßig nennen, notfalls unter Angabe der Berechnungsgrundlage, und gegebenenfalls, ob der Erbschein gegenständlich beschränkt ist.[116] Zu beachten ist jedoch, dass es verschiedene Arten von Erbscheinen gibt.

[112] Es darf von dem gestellten Antrag nicht abweichen oder ihm auch nur in Teilen stattgeben (Edenhofer in Palandt BGB 67. Auflage 2008 § 2353 Rn 21).
[113] Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an dieses Bestimmtheitserfordernis (vgl. zum Streit Mayer aaO, Rn 69), die in der Literatur jedoch zunehmend kritisiert werden (vgl. Mayer aaO Rn 69 lediglich mit Nachweis in Zimmermann ZEV 1995, Seite 275, 277; Brehm FG Rn 561).
[114] Vgl. zum Ganzen Mayer aaO Rn 69.
[115] Gemäß § 2354 BGB.
[116] Vgl. Mayer aaO Rn 70.

a) Fremdenrechtserbschein/§ 2369 BGB

Eine Ausnahme vom oben genannten[117] Gleichlaufgrundsatz ist der § 2369 BGB. Gemäß § 2369 BGB erteilt das Nachlassgericht bei Anwendung ausländischen Erbrechts einen Erbschein beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass, einen sogenannten Fremdenrechtserbschein. § 2369 BGB setzt daher immer voraus, dass der Erblasser Ausländer war, weil gemäß Art. 25 Absatz 1 EGBGB nur in diesem Fall ausländisches Recht Erbstatut sein kann.[118] Von einem gewöhnlichen Erbschein unterscheidet sich der Fremdenrechtserbschein nur durch seine territoriale Beschränkung.[119] Ansonsten hat er dieselben Rechtswirkungen wie ein gewöhnlicher Erbschein.[120] Er trifft jedoch keine Aussage über im Ausland belegene Nachlassgegenstände.[121] Dass es sich um einen Erbschein gemäß § 2369 BGB handelt, muss nach dem zuvor Gesagten in den Erbscheinsantrag aufgenommen werden.[122] Formulierungsbeispiele finden sich bei Palandt[123] und Süß[124]. Ein Formulierungsvorschlag wäre:

 
Praxis-Beispiel

Namens und in Vollmacht des ... geboren am ..., wohnhaft in ... beantrage(n) ich/wir in Anwendung ... (des jeweiligen ausländischen Rechts), einen Erbschein des Inhaltes zu erteilen, dass ... (es folgen die gewöhnlichen Angaben gemäß den §§ 2353 ff BGB). Der Erbschein ist beschränkt auf den im Inland belegenen Nachlass ... (ggf. weitere Konkretisierung, wie beweglichen Nachlass/bzw. unbeweglichen Nachlass).

Weiterhin müssen über die im Allgemeinen aufzunehmenden Angaben in einen Erbscheinsantrag im Rahmen des § 2369 BGB insbesondere folgende Angaben gemacht werden:

Das ausländische Erbrecht, das angewandt wurde, so genanntes Erbstatut.[125]
Rechtsgrund der Erbfolge, ob also testamentarische oder gesetzliche Erbfolge vorliegt.[126]
Die Beschränkung auf den im Inland befind...

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