Gemäß § 2359 BGB erlässt das Nachlassgericht den Erbschein, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dies erfolgt nach freier Überzeugung des Nachlassgerichts, nach Abschluss der gemäß § 2358 BGB vorgenommenen Ermittlungen.[175] Neben seiner Zulässigkeit muss der Erbscheinsantrag begründet sein, was zweierlei voraussetzt. Zum einen muss das Nachlassgericht überzeugt sein, dass der Erbschein genau der materiellrechtlichen Erbfolge entspricht. Zum anderen müssen der Antrag und die festgestellte Erbrechtslage deckungsgleich sein.[176]

[175] Edenhofer in Palandt BGB 68. Auflage 2008, § 2358 Rn 1 und § 2359 Rn 1.
[176] Vgl. zum Ganzen Mayer in MüKo BGB 4. Auflage 2004, § 2359 Rn 6.

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