Die verwitwete kinderlose Erblasserin ist am 12.11.2006 im Alter von 91 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem Hausgrundstück im Wert von rund 120.000 EUR und Bankguthaben in etwa gleicher Höhe.

Ein am 26.6.2001 in amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament hat die Erblasserin am 26.10.2006 zurückgenommen. Das Testament wurde nach dem Tod der Erblasserin nicht aufgefunden. Der Entwurf eines notariellen Testaments, der aufgrund einer Besprechung mit der Erblasserin am 23.10.2006 erstellt wurde, sieht die Beteiligte zu 10 als Alleinerbin vor. Zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung und der ebenfalls zugunsten der Beteiligten zu 10 vorgesehenen Generalvollmacht kam es nicht mehr, da die Erblasserin am 29.10.2006 einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen sie verstarb.

Die Beteiligten zu 1 bis 9 gehen davon aus, dass die Erblasserin das eigenhändige Testament vernichtet hat. Dessen Inhalt sei nach Angaben der Erblasserin gewesen, dass die Beteiligte zu 2 das Haus und die Beteiligten zu 6 bis 9 das Geldvermögen erhalten sollten. Die Beteiligte zu 2 hat einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge beantragt, der als Miterben die Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4, die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/8 und die Beteiligten zu 6 bis 9 zu je 1/32 ausweist. Die Beteiligte zu 10 ist dem entgegengetreten. Sie meint, das eigenhändige Testament sei ohne Zutun der Erblasserin verloren gegangen. Danach habe die Beteiligte zu 2 das Haus und sie selbst das Geldvermögen erhalten sollen.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 28.3.2007 angekündigt, einen Erbschein entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei davon auszugehen, dass die Erblasserin das aus der Verwahrung genommene Testament selbst vernichtet habe. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 10 Beschwerde eingelegt. (…) Mit Beschluss vom 6.11.2007 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 10.

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