Da die Kostenpauschale pro Erbfall insgesamt nur einmal abziehbar ist, muss sie bei mehreren beteiligten Erwerbern ggf. aufgeteilt werden. In Anbetracht der doch relativ geringen Steuerersparnis sind die Modalitäten der Gewährung der Kostenpauschale bei mehreren Erwerbern ziemlich kompliziert. Die Steuerersparnis der Kostenpauschale ist eher als gering einzuschätzen. Erbt z. B. eine Schwester von ihrem Bruder einen Nachlass von ca. (nicht weiter steuerbegünstigten) 550.000 EUR, ist davon der persönliche Freibetrag von 20.000 EUR, und ggf. der Hausratsfreibetrag einschl. sonstiger Gegenstände von 12.000 EUR abzuziehen, ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 518.000 EUR, davon kann noch die Kostenpauschale von 10.300 EUR abgezogen werden, ergibt 507.700 EUR. Anzuwenden ist der Steuersatz von 20 %, zu zahlen bleiben 101.540 EUR! Die Kostenpauschale bringt 2.060 EUR Ersparnis. Bezogen auf die höchstmöglichen Steuersätze von 30 % (StKl I) beträgt die Ersparnis 3.090 EUR, auf 43 % (StKl II) 4.429 EUR und auf 50 % (StKl III) 5.150 EUR. Dazu ist anzumerken, dass diese Höchststeuersätze sehr selten zur Anwendung kommen. Zudem werden in größeren Erbfällen regelmäßig die tatsächlichen Kosten die Kostenpauschale überschreiten. Im Einzelnen gilt:
Grundsätzlich ist der Betrag ggf. nach dem Verhältnis der Erbquote abziehbar, etwa wenn die Kosten aus dem Nachlass bezahlt werden.
Beispiel: A trägt 20 vH der Kosten und B 80 vH. A erhält einen Pauschbetrag iHv 2.060,00 EUR und B iHv 8.240,00 EUR.
Trägt ein Begünstigter alle Aufwendungen der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Art, kann ihm der volle Anteil des Pauschbetrags zugerechnet werden (Berechnungsbeispiel in H 30 ErbStH).
Trägt der Begünstigte nachweislich alle Aufwendungen der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Art und liegen sie über dem Pauschbetrags, können die anderen Erben/Bedachten nicht die Kostenpauschale, sondern nur ihre nachgewiesenen tatsächlichen Kosten geltend machen.
Trägt ein Begünstigter nachweislich alle Aufwendungen der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Art und liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Pauschbetrag, ist dieser zwischen den Erben und den sonstigen Erwerbern in der Weise aufzuteilen, dass dem einem Erwerber seine tatsächlichen Kosten zugeordnet werden und die Differenz zwischen diesen tatsächlichen Kosten und dem Pauschbetrag beim Erben bzw. bei den Erben vom Nachlass abgezogen werden kann. H 30 ErbStH letzter Satz sieht alternativ hierzu die quotenmäßige Aufteilung des Pauschbetrags im Verhältnis der tatsächlich getragenen Kosten vor.
Tragen Erben und andere Erwerber, z. B. Vermächtnisnehmer, die Beerdigungs-, Grabdenkmalkosten etc., kann grundsätzlich jeder die Erbfallkosten (ggf. anteilig) geltend machen. Die einzelnen Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise an der Pauschalregelung zu beteiligen. Akzeptiert wird von der Finanzverwaltung idR ein von
den Beteiligten einvernehmlich bestimmter Aufteilungsmaßstab, z. B. Verhältnis der Erwerbswerte.
Mit der Kostenpauschale, die idR von Amts wegen berücksichtigt wird, wenn die Kosten nicht einzeln beziffert werden, sind alle in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Kosten abgegolten, d. h. nicht nur die Beerdigungskosten und dgl., sondern auch die Kosten zur Nachlassregelung und zur Erlangung des Erwerbs. Grundsätzlich ist der Ansatz der Kostenpauschale neben dem Abzug von einzeln nachgewiesenen entsprechenden Kosten ausgeschlossen.
Übernimmt ein Dritter aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Bestattungskosten ganz (z. B. Versicherung, Schädiger), kann die Kostenpauschale daneben geltend gemacht werden. Bei teilweiser Übernahme ebenfalls, sofern die Gesamtkosten unter der Kostenpauschale liegen, andernfalls kann der Rest im Wege des Einzelnachweises geltend gemacht werden.