Die Erben/Bedachten können nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserverbindlichkeiten) sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abziehen. Ist der Erblasser schon Verbindlichkeiten zur Regelung seines Ablebens, der Nachlassabwicklung und dgl. eingegangen, können diese vom Nachlass abgezogen werden (einzutragen in Zeilen 85 ff der ErbSt-Erklärung). Dagegen stehen ggf. Ansprüche auf Erfüllung der Verträge, z. B. auf Sachleistungen (einzutragen als sonstige Forderungen in Zeilen 65 f der ErbSt-Erklärung).
Hat der Erblasser schon selbst die Bestattungskosten und/oder das Grabdenkmal, die Grabpflege und dgl. im Voraus gezahlt und würden sonst keine Kosten für Nachlassregelung oder Erlangung des Erwerbs entstehen, ergäben sich bei den Erben/Bedachten insoweit keine Kosten. Da die Kostenpauschale ohne Nachweis gewährt wird, kann sie vom Erben trotzdem angesetzt werden, wenn/weil dem Grunde nach entsprechende Kosten angefallen sind. Der betreffende Erbe hat aber durch diese "Vorauszahlungen" einen Anspruch auf entsprechende Leistungen erworben, der als Sachleistungsanspruch in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben ist. Bzgl. vorausgezahlter Grabpflegekosten gilt Letzteres nicht, da der Erbe nicht durch Befreiung einer gesetzlichen Pflicht bereichert wird.
Hat der Erblasser Bestattungsvorsorge getroffen, z. B. einen Geldbetrag auf ein Treuhandkonto eines Bestattungsunternehmers eingezahlt, ist dieser Geldbetrag als sonstige Forderung in der Erbschaftsteuererklärung anzugeben.
Sofern die Erben oder sonst Bedachte in die Verträge eintreten, z. B. in Mandatsverträge bei Rechts- oder Steuerberatern, werden die Honorarverpflichtungen ab diesem Zeitpunkt ihre eigenen Verpflichtungen. Ggf. ist ein zeitlicher Schnitt bzgl. der Leistungen vorzunehmen. Für den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist daher eine Zuordnung zu den Nr. 1 bis 3 des § 10 Abs. 5 ErbStG vorzunehmen und dann zu entscheiden, ob die Kosten nebeneinander abzuziehen sind.
Hat der Erblasser mit einem Beerdigungsunternehmen einen Vertrag zur Durchführung der Beerdigung einschl. Beerdigungsfeier abgeschlossen und (nur) eine Anzahlung geleistet, liegt bzgl. der Restzahlung eindeutig eine Erblasserverbindlichkeit vor, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG vom Nachlass abgezogen werden darf. Daneben ist die Kostenpauschale abzuziehen, wenn dem Grunde nach Kosten iSd Nr. 3 angefallen sind.