Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zu Recht habe das Amtsgericht die Betreuervergütung des Beteiligten zu 3 gemäß den §§ 292, 168 FamFG gegen die Betroffene festgesetzt. Diese sei nicht als mittellos im Sinne der §§ 1836 c und d BGB anzusehen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein sogenanntes Behindertentestament, in dem die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie eine mit konkreten Verwaltungsanweisung verbundene Dauertestamentsvollstreckung so gestalten würden, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhalte, die Sozialhilfeträger aber auf dieses nicht zurückgreifen könnten, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Eine derartige letztwillige Verfügung liege auch hier vor.
Die Auslegung der von der Erblasserin getroffenen Regelungen ergebe für die Testamentsvollstreckung, dass die Betreuervergütung aus dem Nachlass entnommen werden könne. Auszugehen sei dabei von der Überlegung, dass die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit des sogenannten Behindertentestaments einschließlich der Zulässigkeit des damit verbundenen Pflichtteilsverzichts letztlich auf der besonderen Situation der Eltern eines behinderten Kindes und der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über ihren Tod hinaus beruhe. Allein das lasse die sonst durchaus naheliegende Bewertung als sittenwidrig wegen der Folge des Entzugs der Zugriffsmöglichkeit für die Sozialhilfeträger bzw. andere staatliche Stellen zurücktreten. Daraus folge indes weiter, dass wegen des Ausnahmecharakters der Ausschluss eines Zugriffs sorgfältig geprüft werden müsse. Maßstab dafür könne nur die konkrete Ausgestaltung der getroffenen Anordnung für die Testamentsvollstreckung im Einzelfall sein.
Stelle man auf die getroffenen Anordnungen ab, so ergebe eine Auslegung, dass nach dem Willen der Erblasserin die Betroffene in erster Linie ihr Leben wie bisher habe weiterführen sollen. Dazu sollten – nach dem Ermessen des Testamentsvollstreckers – auch Zugriffe auf die Substanz des Nachlassvermögens möglich sein. Aus dieser sollten auch – wenn notwendig – Sachleistungen und Vergünstigungen für die Betroffene erbracht werden, die geeignet sein sollten, der Betroffenen Erleichterung und Hilfe zu verschaffen. Die Bestellung des Beteiligten zu 3 als Ergänzungsbetreuer für die Vertretung der Betroffenen im Erbauseinandersetzungsverfahren habe aber gerade das Ziel gehabt, der Betroffenen die angemessene Lebensgrundlage nach dem Tode der Erblasserin zu verschaffen und ihr die Fortsetzung ihres bisherigen Lebens zu ermöglichen, indem die testamentarischen Anordnungen im Interesse der Betroffenen von dem Beteiligten zu 3 umgesetzt worden seien. Lasse aber die konkrete Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung den Zugriff des Testamentsvollstreckers auf das Nachlassvermögen einschließlich der Substanz zu, so müsse auch der Zugriff für eine Betreuervergütung gegen die Betroffene möglich sein. Denn insoweit stehe der Verwertbarkeit des Nachlassvermögens gerade kein rechtliches Hindernis entgegen; eine solche sei auch wirtschaftlich vertretbar. Gegen die Höhe der von dem Beteiligten zu 3 eingeforderten Vergütung bestünden keine Bedenken; diese werde von der Betroffenen auch nicht angegriffen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung der vom Beteiligten zu 3 geltend gemachten Kosten gegen die Betroffene nach den §§ 292, 168 FamFG vorliegen, weil diese nicht mittellos iSd § 1836 c BGB ist. Allerdings handelt es sich begrifflich nicht um eine Vergütung iSd § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 BGB und dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG), sondern um Aufwendungsersatz iSd § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1835 Abs. 3 BGB (vgl. zur Begrifflichkeit Palandt/Götz BGB 72. Aufl., § 1835 Rn 2).
a) Nach § 292 Abs. 1 iVm § 168 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimmt das Gericht mit der Festsetzung Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen, die der Betroffene nach § 1836 c BGB zu leisten hat, wenn und soweit er gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 c Nr. 2 BGB sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen hat. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ergibt sich aus § 1835 Abs. 3 BGB. Danach kann der Betreuer eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. November 2010 – XII ZB 244/10 – FamRZ 2011, 203 Rn 13 mwN und zuletzt vom 12. September 2012 – XII ZB 543/11 – FamRZ 2012, 1866 Rn 9 – jeweils zum anwaltlichen Verfahrenspfleger). Der vom...