Durch die Erbfolge nach ihren Tanten konnten die Kläger kein Vorkaufsrecht erwerben, weil schon die Erblasserinnen kein solches hatten. Diese sind nämlich nicht durch Erbfolge, sondern durch rechtsgeschäftliche (zu Lebzeiten erfolgte) Abtretung des Erbanteils ihrer Mutter "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" in die Erbengemeinschaft eingetreten, wodurch das Vorkaufsrecht, das ihre Mutter als Miterbin ursprünglich hatte, endgültig untergegangen ist und von ihnen, als sie später ihre Mutter beerbten, auch nicht mehr im Wege der Erbfolge erworben werden konnte. Die Erblasserinnen sind somit nicht "übrige Miterben" und damit nicht vorkaufsberechtigt im Sinne von § 2034 Abs. 1 BGB gewesen. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.1.2011, BGHZ 188, 109 = ZEV 2011, 248) hat ausgeführt, dass das Vorkaufsrecht eines Miterben bei der Veräußerung eines Erbanteils unabhängig davon, ob sie durch vorweggenommene Erbfolge motiviert sei, nicht auf den Erwerber übergehe. Der Miterbe behalte zwar die Eigenschaft und Stellung als Erbe, er verliere aber infolge der Übertragung seine gesamthänderische Beteiligung am Nachlass, die auf den Erwerber übergehe. Damit verliere der vollständig aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedene Miterbe zugleich sein Vorkaufsrecht. Er bedürfe keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran. Das Vorkaufsrecht sei zwar gemäß § 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB vererbbar, es sei aber nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragbar. Die Anerkennung der Vorkaufsberechtigung, wenn der – rechtsgeschäftliche – Erbteilserwerber später als Erbe des veräußernden Miterben in die Erbengemeinschaft eintrete, bedeutete indes eine vom Gesetz gerade ausgeschlossene Öffnung der Verkehrsfähigkeit des Vorkaufsrechts. Dieses gesetzliche Gestaltungsrecht sei lediglich den ursprünglichen Miterben und ihren Erbeserben vorbehalten, die es im Erbgang erhielten. Der Erbteilserwerber und spätere Erbeserbe habe kein schutzwürdiges Interesse an der Abwehrfunktion des Vorkaufsrechts, weil er zunächst aus freiem Entschluss in die Erbengemeinschaft eingetreten sei und das Risiko künftigen Gemeinschafterwechsels tragen müsse. Daran ändere seine nachfolgende Erbenstellung nach dem veräußernden Miterben nichts. Wer – durch Rechtsgeschäft – vorzeitig in die Erbengemeinschaft eintreten wolle, habe es hinzunehmen, dass er dies ohne den Schutz des Vorkaufsrechts, das für ihn endgültig untergegangen sei, tun müsse. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an (ebenso OLG München ErbR 2010, 262; Wendt/Rudy ErbR 2010, 250; Herrler ZEV 2011, 249; Palandt-Weidlich, BGB, 72. A., § 2034 Rn 2; Otto in JurisPK-BGB, 6.A. 2012, § 2034 Rn 7; Jauernig-Stürner, BGB, 14. Aufl., § 2034 Rn 6). § 2034 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft nur im Hinblick auf die Vererblichkeit für das Miterben-Vorkaufsrecht eine andere Bestimmung als § 473 Satz 1 BGB, der regelt, dass das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist und nicht auf die Erben des Berechtigten übergeht. Aus dieser Sonderregelung ergibt sich, dass es im Übrigen bei der Unübertragbarkeit bleiben soll. Dadurch, dass der Erbteilsveräußerer aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, erfüllt er nicht mehr die Anspruchsvoraussetzungen des § 2034 Abs. 1 BGB, sodass er seine Vorkaufsberechtigung verliert und auch später nicht mehr im Wege der Erbfolge weitergeben kann. Dem Vorschlag Muschelers (JR 2012, 113), das Vorkaufsrecht auf Seiten des Erbteilsveräußerers nicht untergehen zu lassen, sondern es in eine Art Ruhezustand zu versetzen mit der Folge, dass noch etwas, und sei es auch nur eine "leere Hülse", vorhanden ist, was beim Tod des Veräußerers dann auf den Erben übergehen und durch die Wiedervereinigung von Miterbenstellung und Erbteil zum Wiederaufleben des Vorkaufsrechts führen kann, vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist völlig ungewiss, ob und wann es zu einem solchen Zusammenfall kommen wird. Gerade der vorliegende Fall, in dem alle Miterben durch rechtsgeschäftliche Übertragung ihrer Anteile die ursprüngliche Erbengemeinschaft zu einer ausschließlich aus Erbteilserwerbern bestehenden Erbengemeinschaft gemacht hatten, verdeutlicht, dass eine solche Erbengemeinschaft keines Schutzes durch ein Vorkaufsrecht mehr bedarf, wenn dann irgendwann später Erbteilserwerber zu Erben berufen werden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht dadurch, dass sämtliche Erbteilserwerber und die Erbinnen im Dezember 1973 durch notariell beurkundeten Vertrag vereinbart haben, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses für immer und auch mit Wirkung für und gegen spätere Rechtsnachfolger ausgeschlossen sein sollte. Im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits wäre diese Vereinbarung, die grundsätzlich nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den an ihr Beteiligten hat, nur dann erheblich, wenn sie zu einem Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB führen würde, sodass die Kläger in entsprechender Anwendung des § 2035 Abs. 1 BGB einen Anspruch ...