Der Senat teilt diese Ausfuhrungen des Nachlassgerichts zur Testamentsauslegung, die sich mit der Auffassung der Beteiligten zu 1 decken, weitestgehend (vgl. nachfolgend unter 1.). Soweit das Nachlassgericht jedoch dargelegt hat, das Testament begrunde inhaltlich keine Bedenken, es sei vielmehr ein legitimes Interesse des Erblassers gewesen, seine Enkelkinder regelmaßig zu sehen, greift diese Uberlegung zu kurz. Die von dem Erblasser aufgrund dessen aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdefuhrer von der Erfullung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abhangig macht, ist vielmehr sittenwidrig und damit nichtig (§§ 134, 138 BGB; vgl. nachfolgend unter 2.). Die Nichtigkeit dieser Besuchsbedingung fuhrt jedoch nicht auch zu einer Nichtigkeit der Erbeinsetzung seiner Enkelkinder im Ubrigen (vgl. nachfolgend unter 3.). Somit durfte das Nachlassgericht auch die Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Erbscheins, der diese Erbenstellung der Enkelkinder des Erblassers nicht berucksichtigen wurde, nicht feststellen.
1. Der Senat teilt zunachst die Auffassung des Nachlassgerichts, dass der Erblasser eine eindeutige und klare aufschiebende Bedingung fur den Eintritt einer Erbfolge seiner Enkelkinder aufgestellt hat. Insbesondere folgt der Senat der Ansicht des Nachlassgerichts, dass aus der Formulierung "Sollte das nicht der Fall sein d. h. mich keiner besuchen..." nicht etwa eine Relativierung der zuvor klar aufgestellten aufschiebenden Bedingung eines regelmaßigen, "d. h. mindestens 6-mal im Jahr" durchzufuhrenden Besuches bei dem Erblasser erfolgen sollte. Hierfur geben entgegen der Ansicht der Beschwerde weder der Wortlaut des Testaments noch die sonstigen von der Beschwerde vorgetragenen Umstande einen ausreichenden Anhalt. Ein solcher Anhalt ergibt sich auch nicht aus den Ausfuhrungen des Verfahrensbevollmachtigten der Enkelkinder in seinem Schriftsatz an den Senat vom 8.5.2018 (Bl. 202 dA). Dort hat er – wohl im Hinblick auf den Inhalt der E-Mails des Erblassers an seinen Sohn B vom 20.10.2014 und 3.11.2014 – vermutet, dass der Erblasser aufgrund seiner Krankheit und deren medikamentosen Behandlung beeintrachtigt gewesen sei, was die Niederlegung widerspruchlicher Inhalte durch den Erblasser nahelege. Somit konne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die widerspruchlichen Formulierungen nicht so gemeint gewesen seien, wie sie auf dem Papier stehen. Somit kann der Senat schon keinen derartigen Widerspruch in den von dem Erblasser gewahlten Formulierungen erkennen und auch keine Relativierung der Bedingung der regelmaßigen, sechsmaligen Besuche.
Der Senat teilt weiterhin die Ansicht des Nachlassgerichts, wonach es sich um regelmaßige, uber das Jahr verteilte Besuche bei dem Erblasser handeln sollte, da er auf diese Weise einen "regelmaßigen" Kontakt zwischen ihm und seinen Enkelkindern wahren wollte, den er ohne Weiteres gerade im Alter seiner Enkelkinder als Voraussetzung fur den Aufbau/Erhalt einer entsprechenden Bindung ansehen konnte. Dass er die Sicherstellung dieses regelmaßigen Kontaktes fur erforderlich ansah, ergibt sich im Ubrigen auch aus der E-Mail des Erblassers an seinen Sohn B vom 21.9.2014, in der er die Sorge geaußert hat, dass man ihm seine Enkelkinder vorenthalte.
Auch, dass diese von dem Erblasser zur Bedingung gemachten Besuche bei ihm stattfinden sollten und somit moglicherweise andere Treffen – beispielsweise die zwischen den Beteiligten streitigen Besuche bei dem Sohn B am 13.1.2015 und 9.3.2015 – nicht ausreichen sollten, ergibt sich so aus dem klaren Wortlaut des Testaments. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Erblasser seine Enkelkinder bei sich zu Hause sehen wollte.
Weiterhin teilt der Senat die Ansicht des Nachlassgerichts, dass es grundsatzlich rechtlich moglich war, die Erfullung der seinen Enkelkindern auferlegten Verpflichtung letztlich von dem Willen deren Eltern abhangig zu machen; eine nach § 2065 Abs. 1 BGB unzulassige Vertretung des Erblassers in seinem Willen zur eigenen Bestimmung seiner Erbfolge kann darin nicht gesehen werden, da es dem Erblasser entscheidend auf den Eintritt des von ihm gewollten Ereignisses (Besuche) ankam und nicht auf die dahinterstehende Entscheidung deren Eltern (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 78. Aufl., 2019, § 2065, Rn 5).
Letztlich teilt der Senat auch die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach sich aus dem von der Beschwerde vorgelegten E-Mail Verkehr mit seinem Sohn B – an dessen Stattfinden und Inhalt fur den Senat keine erheblichen Zweifel bestehen, nachdem auch der Verfahrensbevollmachtigte der Beteiligten zu 1 im Wesentlichen nur erklart hat, dass der "Beweiswert der E-Mails fragwurdig" sei – keine wesentlichen Umstande ergeben, die zu einer anderen Testamentsauslegung fuhren mussten. Allerdings ist anerkannt, dass zur Ermittlung des Inhalts jeder einzelnen testamentarischen Verfugung der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlic...