Was die Möglichkeiten des digitalen Testierens anbelangt, ist an die Errichtung des Testaments auf dem Tablet-Computer, die Benutzung eines Touchpens oder Smartpens zu denken. Die Anfertigung eines Testaments über die Tastatur des Tablet-PC entspricht – wie oben festgestellt – nicht dem Erfordernis der Eigenhändigkeit. Etwas anderes könnte für die Benutzung von Touchpens oder Smartpens gelten.
a. Touchpen
Der Touchpen, auch Eingabestift oder Stylus genannt, ist der "Füller des 21. Jahrhunderts". Mittels Touchpen ist es möglich, die analoge und digitale Textanfertigung zu kombinieren und so auch bei Verwendung der entsprechenden Software handschriftliche Notizen in einem Dokument niederzuschreiben. Dabei bedarf es eines speziell für den Touchpen vorbereiteten Bildschirms. Dabei wird ein kapazitives Display verwendet. An den Ecken des Displays wird eine Wechselspannung erzeugt, was aufgrund der leitenden Folie zu einem gleichmäßigen elektrischen Feld führt. Trifft der Touchpen auf das Display, so wird er als leitfähiger Widerstand erkannt und das elektrische Feld wird geerdet. Die technische Umsetzung ist dabei für den Nutzer unsichtbar. Insoweit werden in der Literatur Bedenken im Hinblick auf eine Manipulationsgefahr geäußert. Andere sind insoweit offen für eine Reform oder ziehen im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit sogar eine zumindest entsprechende Anwendung des § 2247 BGB in Betracht. Letztlich fehlt es an der notwendigen Unmittelbarkeit der Errichtung.
b. Smartpen
Ähnliches gilt auch für das sog. Smartpen-Testament. Dabei handelt es sich nach der technischen Funktionsweise um zwei Dokumente (ein Blatt Papier und ein digitales Medium). In einem Smartpen sind neben einer Kugelschreibermine zusätzlich eine Infrarotkamera, eine Batterie, ein Datenspeicher und ein Prozessor integriert. Mit der Mine wird auf Papier der Text gebracht. Die Bewegungen werden während des Schreibvorgangs von der Infrarotkamera erfasst, die Vektordaten gespeichert und mittels Bluetooth auf einen Computer, ein Tablet oder ein Smartphone übertragen. Was die Formwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung anbelangt, muss zwischen dem physisch verkörperten Text, der durch die Kugelschreibermine erzeugt wurde, und der simultan erzeugten Datei unterschieden werden. Ersterer erfüllt die Voraussetzungen des § 2247 BGB. Die digitale Datei besitzt dagegen nur’den Wert einer Kopie. Ihr kommt keine Testamentsqualität zu.