Die äußere Form ist für die Gültigkeit des Testaments unerheblich. Auch ein eigenhändig geschriebener Brief, eine handschriftliche Postkarte, ein Notizblock sind grundsätzlich geeignet, ein formgültiges Testament zu enthalten.[16] Die Bezeichnung als Testament oder eine Überschrift mit den Worten "Mein letzter Wille" oder ähnliche Überschriften sind nicht erforderlich. Gerade Briefe oder Postkarten erfordern aber eine sorgfältige Feststellung des ernstlichen Testierwillens, die Abgrenzung zu unverbindlichen Mitteilungen über bloße zukünftige Absichten, zu vorbereitenden Hinweisen ohne endgültige Festlegung oder reinen Absenderangaben.[17] Auch ein vom Erblasser unterzeichneter und mit der Jahreszahl versehener Vermerk auf einem Grundbuchauszug, in dem der Erblasser erklärt, jemandem Grundstückseigentum zuwenden zu wollen, kann sich als wirksames Vermächtnis darstellen, auch wenn daneben noch weitere letztwillige Verfügungen existieren.[18] Auch eine Telefaxvorlage, die handschriftlich geschrieben und unterschrieben ist, kann ein formgültiges Testament enthalten, nicht aber der Ausdruck des Faxes beim Empfänger, da dieser nicht unmittelbar von der Hand des Absenders, sondern mittelbar durch die Datenübertragungstechnik hergestellt wird.[19] Nicht als handschriftlich anzuerkennen ist auch eine mittels Computer hergestellte Erklärung (Schreiben auf einem Digitalisierungstablett oder Scannen eines handschriftlichen Texts).[20] Eine maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt aber nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt (§ 2085 BGB).[21] Ein formwirksames Testament kann auch dadurch errichtet werden, dass der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments eigenhändig ändert, wenn der im vorhandenen Original und auf dessen Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bildet. Unter dieser Voraussetzung können auch Änderungen in Form von eigenhändigen Durchstreichungen des fotokopierten Textes Teil eines formwirksamen Testaments sein.[22] Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.[23]

[16] BayObLG Rpfleger 1980, 189; FamRZ 1983, 836; OLGR Zweibrücken 1997, 65.
[17] BayObLG FamRZ 1980, 189; BayObLG FamRZ 1990, 672; BayObLG FamRZ 2000, 853; BayObLG FamRZ 2001, 944, 945; KG FamRZ 2004, 736.
[18] OLGR Naumburg 2002, 538, 540 = FamRZ 2003, 407.
[19] BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2247 Rn 8.
[20] Soergel/Klingseis, BGB, § 2247 Rn 18; Reimann/Bengel/Dietz/Voif, Testament-HdB, BGB, § 2247 Rn 14.
[21] BayObLG NJW-RR 2005, 1025, 1027 = FamRZ 2005, 2020; OLG Zweibrücken NJW-RR 2003, 872, 873; BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2247 Rn 7.
[22] OLG München Rpfleger 2006, 74, 75 = NJW-RR 2006, 11.
[23] OLG München NJW-RR 2020, 329; OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 583.

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