Der Begriff der Erklärung in § 2247 Abs. 1 BGB enthält notwendigerweise die Voraussetzung, dass der Wortlaut der Niederschrift von einem Dritten aus dem Schriftstück selbst heraus ermittelt werden kann. Das Schriftstück des Erblassers muss daher soweit lesbar sein, dass sein Wortlaut anhand der Testamentsurkunde selbst, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Schriftsachverständigen, ermittelt werden kann. Der niedergeschriebene Text muss objektiv lesbar sein, damit das Testament die Formerfordernisse des § 2247 BGB erfüllt.[36] Ist das Testament bei der Errichtung objektiv nicht lesbar, auch nicht mithilfe eines Schreibsachverständigen, liegt keine Erklärung i.S.v. § 2247 Abs. 1 BGB vor und das gesamte Testament ist nichtig. Es genügt zur Formwahrung nicht, wenn der Sinn in der Testamentsurkunde enthaltener, objektiv nicht entzifferbarer Zeichen durch Umstände außerhalb der Testamentsurkunde (z.B. durch Zeugen) ermittelt werden kann.[37] Die Feststellung, wie der vom Erblasser niedergeschriebene Text lautet und ob eine Erklärung vorliegt, erfolgt nicht nach den Grundsätzen der Auslegung einer letztwilligen Verfügung, sondern ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände.

[36] BayObLG FamRZ 2001, 771, 774 = Rpfleger 2001, 181, 183.
[37] AllgM, KG NJW-RR 1998, 1298–2000 = FamRZ 1998, 1396, 1398; OLG Hamm FamRZ 1992, 356, 357; Müko-BGB/Sticherling, § 2247 Rn 19; Staudinger/Baumann, BGB, § 2247 Rn 45; Lange/Kuchinke, ErbR, § 20 IV 1c.

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