I.
Die Parteien streiten über die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld im Rahmen einer Verwaltungsmaßnahme der Erbengemeinschaft.
Die am 16.11.2007 verstorbene Erblasserin war Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks in Bad Soden-Salmünster. Auf diesem Grundbesitz lastet eine Grundschuld über 92.032,54 EUR, welche jedoch nicht mehr valutiert. Die entsprechende Löschungsbewilligung seitens der Kreissparkasse stammt aus dem Jahr 2012.
Die Erblasserin wurde von dem Beklagten, ihrem Ehemann und zwei weiteren Geschwistern beerbt und die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann der Erblasserin ist am 22.10.2018 ebenfalls gestorben; der Kläger ist dessen Alleinerbe.
Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft konnte bis heute nicht einvernehmlich erfolgen. Der Kläger hat daher nunmehr ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt. Zuvor hatte er alle Miterben zur Zustimmung der Löschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld aufgefordert. Bis auf den Beklagten sind alle Miterben dieser Aufforderung nachgekommen. Der Beklagte wurde daher erneut mit Schreiben vom 9.9.2021 unter Fristsetzung bis zum 30.9.2021 zur Mitwirkung an der Verwaltungsmaßnahme aufgefordert. Er ist dem bis heute nicht nachgekommen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Urteils des AG Gelnhausen vom 30.8.2022 – 53 C 891/21 (77) — (Bl. 66 ff. der Akte) verwiesen.
Das AG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld gegen den Beklagten gem. § 2038 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB bestehe. Bei der Löschung einer Grundschuld handele es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Die Grundschuld drohe den Wert des Grundstückes im Rahmen einer möglichen Versteigerung erheblich zu mindern, auch wenn diese nicht mehr valutiere. Da alle anderen Miterben der Maßnahme bereits zugestimmt hätten, sei der Beklagte auch überstimmt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Mit der Teilungsversteigerung solle die ordnungsgemäße Auseinandersetzung des Nachlasses verhindert werden. Der Kläger verweigere dem Beklagten Auskünfte zu dem Nachlass. Da der Kläger keine Gesamtauseinandersetzung anstrebe, stelle die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld keine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Der Wert des Grundstücks werde auch im Rahmen einer möglichen Versteigerung nicht beeinträchtigt. Lediglich das Bargebot könne dadurch gemindert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 30.11.2022 (Bl. 98 ff. der Akte) verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des AG Gelnhausen v. 30.8.202Z – 53 C 891/21 (77) aufzuheben;
2. die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das AG sei nach einer Abwägung im konkreten Fall rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handele. Die nicht gelöschte Grundschuld sei bei der Feststellung des geringsten Gebots zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 2.1.2023 (Bl. 107 ff. der Akte) Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das angegriffene Urteil des AG beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO).
Das AG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das AG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausführlich und gut nachvollziehbar die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe angeführt. Hieran ist die Kammer nach § 529 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht. Die Entscheidung beruht darüber hinaus weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen des AG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch. Die Berufungsbegründung rügt im Wesentlichen die fehlerhafte Annahme der Zustimmung zur Löschung der Grundschuld als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.
Das AG ist jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagte...