Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 73 Abs. 1 FGG). Wohnte der Erblasser in München, ist also das AG München zuständig. Tritt dagegen das Notariat an die Stelle des Nachlassgerichts, sind mehrere Dutzend Notare in München örtlich zuständig; es kommt dann § 4 FGG zum Zug: unter den vielen Notaren bleibt derjenige zuständig, der "zuerst in der Sache tätig geworden ist". Bei einem unklaren Testament und mehreren Erbaspiranten ist ein Antragsteller also gut beraten, wenn er baldigst tätig wird und, falls der zuerst angegangene Notar im Vorgespräch seiner Testamentsauslegung nicht zuneigt, sofort zum nächsten Notar geht (im internationalen Privatrecht spricht man von "forum shopping").

Die mehrfache Zuständigkeit kann auch zu widersprüchlichen Erbscheinen führen, deren Gutglaubensfunktionen sich dann aufheben. Hat der Erbanwärter A ein Testament, das ihn als Erben ausweist, und der Erbanwärter B ebenfalls ein Testament, das ihn als Erben ausweist, und geht jeder zu einem anderen Notar, werden möglicherweise zwei gegensätzliche Erbscheine erteilt.

Es sind deshalb ergänzende (bundesrechtliche) Regelungen zur Zuständigkeit erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?