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ZErb 07/2008, Segen oder Fluch? – Das BFH-Urteil vom 7.1 ... / 2. Verdeckte Gewinnausschüttung im ertragsteuerlichen Kontext

Dr. Christopher Riedel
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Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst zu klären, welche Sachverhalte nach ertragsteuerlichen Grundsätzen überhaupt als vGA zu qualifizieren sind. Dabei sind die körperschaftsteuerlichen Maßstäbe auf der einen Seite (Gesellschaftsebene) und die einkommensteuerlichen auf der anderen Seite (Gesellschafterebene) getrennt voneinander zu betrachten.

a) Gesellschaftsebene

Eine verdeckte Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine bei einer Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden (= offenen) Ausschüttung steht.[17]

Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.[18]

Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht die an einen Dritten gleich, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Falls der Dritte eine einem Gesellschafter nahestehende Person ist, wertet die Rechtsprechung dies als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis.[19] Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.[20]

[17] Vgl. BFH, Urteile vom 22.2. 1989, I R 9/85, BStBl II 1989, 631; vom 5.10.1994, I R 50/94, BStBl II 1995, 549, mwN.
[18] BFH, Urteile vom 18.12...

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