Im Folgenden wird gezeigt, dass Bindungswirkung der Ernennungsverfügung richtigerweise in zweierlei Hinsicht besteht: hinsichtlich der Person des Ernannten, aber vor allem auch hinsichtlich der Frage, ob der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die stark vertretene Ansicht, wonach die Bindungswirkung sich auf die Ernennung einer konkreten Person des Testamentsvollstreckers beschränkt, ist abzulehnen.
Eine wirksame Testamentsvollstreckung hat vier verschiedene Voraussetzungen, die einen Gesamttatbestand bilden (sogleich unter (a). Der Annahme einer Bindungswirkung auch hinsichtlich der Anordnung durch den Erblasser steht nicht entgegen, dass die Bindungswirkung dann weiter reicht als bei Entscheidungen mit materieller Rechtskraft (b). Die prozessualen Besonderheiten des Ernennungsverfahrens legen eine solche Bindungswirkung sogar nahe (c). Grundbuchrechtliche Besonderheiten bei der Legitimation als Testamentsvollstrecker stehen der Erstreckung der Bindungswirkung ebenso wenig entgegen (d) wie eine vermeintlich zu weit gehende Beschränkung der Abänderbarkeit der Entscheidung im Erbscheinsverfahren (e).
a) Ausgangspunkt: Testamentsvollstreckung als Gesamttatbestand
Für das wirksame Bestehen einer Testamentsvollstreckung sind vier verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. In der Literatur wird daher von der Testamentsvollstreckung als Gesamttatbestand gesprochen: Erstens muss im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet sein, der Testamentsvollstrecker muss zweitens als solcher ernannt sein, drittens muss er sein Amt annehmen und viertens dürfen keine Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung vorliegen.
b) Vergleich mit Entscheidungen mit materieller Rechtskraft
Die Vertreter der beschränkten Bindungswirkung erkennen zwar an, dass es sich bei der Frage der Anordnung im Testament um eine Vorfrage für die Benennung eines konkreten Testamentsvollstreckers handle. Allerdings erwachse aus der Beurteilung von Vorfragen keine Bindungswirkung, die Bindung von Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit könne nicht weiter reichen als die materielle Rechtskraft gerichtlicher Urteile. Dies ist indes nicht richtig. Streitige Verfahren kennen eine Bindung an Vorfragen in einem Zweitprozess auch über den Tenor hinaus. Eine solche Bindung wird immer dann erwogen, wenn zwingende Sinnzusammenhänge sie gebieten. Ein solches Instrument ist selbstredend restriktiv zu handhaben, denn es läuft auf eine Erweiterung der Rechtskraftwirkungen hinaus. Hinter dieser Forderung steht der Gedanke, dass eine Partei nur Anrecht auf einen Prozess hat, dieselben Sachfragen sollen nicht doppelt erörtert werden. Damit ist eine Beschränkung der Bindungswirkung in personeller Hinsicht klar: Die Bindungswirkung kann sich nur so weit erstrecken, wie an dem Vorverfahren dieselben Beteiligten mitgewirkt haben. Warum es aber im FGG-Verfahren keine solche präjudizielle Bindung geben sollte wie im ZPO-Verfahren, ist nicht ersichtlich. Zudem würde eine solche Ausweitung nicht dazu führen, dass die Bindungswirkung der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Wirkungen materieller Rechtskraft übersteigen würde.
Vor dem Hintergrund verfahrensrechtlicher Unterschiede drängt sich eine solche Bindungswirkung auch an wesentliche Vorfragen sogar geradezu auf: Im FGG-Verfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung gem. § 12 FGG, nicht der allgemein zivilrechtliche Grundsatz der Parteidisposition gem. § 308 Abs. 1 ZPO. Damit bietet das FGG-Verfahren größere Sicherheit für materiellrechtliche Richtigkeit. Die Befürchtungen aus dem Bereich der ZPO-Verfahren, dass durch die Verbindlichkeit wichtiger Vorfragen inhaltlich unzutreffende Ergebnisse perpetuiert würden, sind damit im FGG-Verfahren nicht angebracht.
c) Prozessuale Besonderheiten des Ernennungsverfahrens
Die Annahme einer Bindungswirkung der wichtigen Vorfrage, ob überhaupt Testamentsvollstreckung angeordnet ist, rechtfertigt sich auch aus den prozessualen Besonderheiten des Verfahrens nach § 2200 BGB. Innerhalb des FGG steht im Bereich der Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung die Beschwerde gem. § 21 FGG zur Verfügung. Diese ist nicht fristgebunden. Hinsichtlich der Frage, ob eine gerichtliche Verfügung abänderbar ist, gilt nach dem gesetzlichen Grundfall § 18 Abs. 1 FGG: Verfügungen können im Nachhinein – ggf. auf Antrag, wenn auch die Ausgangsverfügung nur auf Antrag erlassen werden konnte – ohne Weiteres geändert werden. Ist eine Entscheidung langfristig angreifbar und jederzeit abänderbar, so spricht vieles dafür, die Bindungswirkung dieser Entscheidungen nicht allzu hoch zu heben, denn ratio legis ist dann die Gewährleistung einer stetig aktualisierten inhaltlich richtigen Entscheidung. Von diesem Normalfall unterscheidet sich die prozessuale Ausgestaltung d...