Viel Streit besteht nun hinsichtlich der sich anschließenden Frage: Wem ist der Beschluss bekannt zu geben? Einigkeit besteht aber insoweit: gewiss nicht einem 7-Jährigen.
Ein Minderjähriger ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FamFG verfahrensfähig, wenn er 14 Jahre alt ist und – als weitere Voraussetzung – wenn er in einem Verfahren, das seine Person betrifft, ein ihm nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht.
Bei den familiengerichtlichen Genehmigungen betreffend das Erbrecht geht es nicht um Fragen, die unmittelbar die Person des Minderjährigen betreffen, sondern um sein Vermögen; vom Wortlaut der Vorschrift her ist daher auch ein über 14 Jahre alter Minderjähriger nicht verfahrensfähig, er muss also vertreten werden.
Diese Vertretung darf gerade nicht durch seinen gesetzlichen Vertreter erfolgen: Das ist ja der Sinn der Vorschrift des § 41 Abs. 3 FamFG.
Das Erfordernis, dass es sich um ein Verfahren betreffend die Personensorge handeln muss, wird zuweilen gering geachtet: Über 14-Jährige seien (stets) verfahrensfähige Beteiligte, sie müssen am Verfahren beteiligt werden und ihnen ist die familiengerichtliche Genehmigung bekannt zu geben, wenn sie 14 Jahre alt sind (KG Rpfleger 2010, 422). Das sagen selbst diejenigen, die § 158 FamFG auch bei vermögensrechtlichen Belangen des Minderjährigen (analog) anwenden und auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Verfahrensbeistand für den Minderjährigen fordern.
Nach der hier vertretenen Ansicht, die den Wortlaut des Gesetzes stärker beachtet, genügt die Bekanntgabe an den über 14 Jahre alten Minderjährigen nicht den Erfordernissen des § 41 Abs. 3 FamFG.
Das Schrifttum geht (auch in einer anderen Frage) sehr locker mit dem Gesetzeswortlaut um: § 41 Abs. 3 FamFG verlangt die Bekanntgabe der Genehmigung an den minderjährigen Beteiligten, verlangt dies also nicht bei der Verweigerung einer Genehmigung. Dennoch meint man, auch ein ablehnender Beschluss müsse dem Minderjährigen (zusätzlich) bekannt gegeben werden (MüKo/Ulrici, ZPO, 3. Aufl., FamFG § 41 Rn 12).
Ergebnis: in allen Fällen der Genehmigung einer Ausschlagung durch das Familiengericht ist der Minderjährige nicht verfahrensfähig und sein gesetzlicher Vertreter kann ihn bei der Bekanntgabe nach § 41 Abs. 3 FamFG gerade nicht vertreten. Er muss bei der Bekanntgabe des Genehmigungsbeschlusses durch eine andere Person vertreten werden.
§ 41 Abs. 3 FamFG spricht zwar nicht von der "Beteiligung am Verfahren", nennt den Empfänger der Bekanntmachung auch nicht "Beteiligten". Aber der Minderjährige wird, obgleich er von seinem gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund oder Ergänzungspfleger) im Verfahren vertreten wird und er Beteiligter ist, wegen § 41 Abs. 3 FamFG noch ein zweites Mal zum Verfahren hinzugezogen, also "vertreten" durch eine andere Person als den gesetzlichen Vertreter.
Von solcher Hinzuziehung des besonderen Vertreters des Minderjährigen zum Genehmigungsverfahren spricht nun § 41 Abs. 3 FamFG nicht; es ist nur die Rede von der Bekanntgabe der Genehmigung. Da aber auch dieser nach § 41 Abs. 3 FamFG notwendige Vertreter des Minderjährigen eben diesen vertritt, handelt es sich auch in diesem Fall beim Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG um einen "Beteiligten", weil er vom "Verfahren unmittelbar betroffen wird". Als solcher ist er aber nicht nur Bekanntgabe-Adressat, sondern auch Verfahrensbeteiligter (vgl. § 28 Abs. 1 FamFG).