I. Die Berufung, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Beklagte zur Bewilligung von Sterbegeld in Höhe von 3.950,02 EUR verurteilt.
Denn die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 4 SGB VII. Sowohl die in § 63 SGB VII (a) als auch die in § 64 SGB VII (b) geregelten Anspruchsvoraussetzungen liegen vor.
a) Nach § 63 Abs. 1 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Sterbegeld (Satz 1 Nr. 1), wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn der Versicherte ist infolge der von der Beklagten anerkannten BK Nr. 4105 BKV verstorben.
Wer Hinterbliebener ist, wird allerdings nicht durch § 63 SGB VII, sondern durch die jeweiligen Regelungen für die einzelnen Ansprüche nach den §§ 64 ff SGB VII geregelt, ist also in Zusammenschau mit der jeweiligen Leistungsart zu beurteilen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2001 – L 2 KN 168/00 U –, juris, Rn 19). Hingegen hat der Begriff des Hinterbliebenen in § 589 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) eine andere Bedeutung. Nach § 589 Abs. 1 RVO werden in den Nummern 1 und 2 abschließend die Ansprüche auf Sterbegeld und Überführungskosten geregelt, ohne den Begriff des Hinterbliebenen zu benutzen. Dieser wird erst in § 589 Abs. 1 Nr. 3 RVO verwandt, wonach vom Todestage an den Hinterbliebenen eine Rente nach den §§ 590–599 zu gewähren ist. Der so mit einer Rentenberechtigung verknüpfte Begriff des Hinterbliebenen lässt sich nicht auf den § 63 SGB VII übertragen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Februar 2001 – L 2 KN 168/00 U -, juris, Rn 20).
b) Nach § 64 Abs. 4 SGB VII werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt, wenn ein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 nicht vorhanden ist. Der zum 1. August 2001 durch das Gesetz zur Organisationsform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (BGBl. I 2001 Seite 1600) eingefügte Abs. 4 erstreckt den Anspruch auf Erstattung der Bestattungskosten auf Dritte, die nicht zum Kreise der Anspruchsberechtigten nach Abs. 1 gehören. Für diese Personengruppe war vorher eine Anspruchsberechtigung umstritten (siehe dazu Mülheims, SGb 1997, 513). Berechtigte nach § 64 Abs. 4 SGB VII können Personen beliebiger Art sein, egal ob sie zur Kostentragung verpflichtet sind wie zum Beispiel nach § 1968 BGB die Erben oder nicht wie zum Beispiel Lebensgefährten, Bekannte, Freunde, Arbeitgeber (Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 64 SGB VII Rn 13, Stand: Juni 2015).
Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 4 SGB VII liegen vor. Ein Anspruchsberechtigter nach § 64 Abs. 1 SGB VII ist nicht vorhanden (1) und die Klägerin hat die Bestattungskosten getragen (2).
(1) Ein Anspruchsberechtigter nach § 64 Abs. 1 SGB VII ist nicht vorhanden.
Nach § 64 Abs. 1 SGB VII erhalten Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
Der Beigeladene ist zwar Verwandter der aufsteigenden Linie. Eine Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 1 SGB VII setzt allerdings zusätzlich voraus, dass auch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 SGB VII erfüllt sind. Mithin ist ein Anspruchsberechtigter nach § 64 Abs. 1 SGB VII nicht vorhanden, wenn entweder keiner der dort aufgezählten Hinterbliebenen existiert oder ein solcher keine Kosten getragen hat (ganz hM, zum Beispiel Saarländisches OLG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 U 64/13 –, juris, Rn 32; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 64 SGB VII Rn 13, Stand: September 2018; Mertens, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, 2010, § 64 Rn 18; aA wohl nur Schmitt, SGB VII, 4. Aufl. 2009, § 64 Rn 14). Nach § 64 Abs. 3 SGB VII wird das Sterbegeld an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Weder der Beigeladene noch ein sonstiger Hinterbliebener im Sinne des § 64 Abs. 1 SGB VII hat jedoch die Bestattungskosten getragen.
Hierbei kann dahinstehen, ob eine Kostentragung im Sinne des § 63 Abs. 3 SGB VII (bereits) vorliegt, wenn eine Person die Kosten kraft Gesetzes nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu tragen hat (so die Rechtsprechung des BSG zu der inzwischen aufgehobenen Regelung des § 58 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), siehe Urteil vom 11. Oktober 1994 – 1 RK 38/93 –, juris, Rn 13; in diese Richtung auch Saarländisches OLG, Urteil vom 20. März 2014...