I.
Der Erblasser ist am 22.3.2016 im Alter von 66 Jahren verstorben. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 1, seine zweite Ehefrau, ist russische Staatsangehörige. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe.
Am 9.9.2016 versicherten die Beteiligten zu 1 bis 3 in notarieller Urkunde an Eides statt, dass der Erblasser weder einen Erbvertrag abgeschlossen noch eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und daher von den Beteiligten zu 1 bis 3 beerbt wurde, die die Erbschaft angenommen hätten.
Weiter heißt es in der Urkunde: Wir, die Erschienenen, beantragen die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahingehend, dass wir, die vorgenannten Personen, gesetzliche Erben des Erblassers geworden sind. Wir, die Erschienenen, verzichten auf die Aufführung der Erbteile im Erbschein gemäß § 325a Abs. 2 S. 2 FamFG.
Mit Beschl. v. 29.9.2016 stellte die Rechtspflegerin am Amtsgericht – Nachlassgericht – fest, dass die Tatsachen, die zur Erteilung eines Erbscheins für die Beteiligten zu 1 bis 3 erforderlich sind, für festgestellt zu erachten sind. Der Erbschein wurde am gleichen Tag von der Rechtspflegerin erteilt.
Gegen die Erteilung des Erbscheins wandte sich die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 21.11.2016. Darin erklärt sie, den Erbschein "zurückzurufen", da er aufgrund einer gefälschten notariellen Urkunde erteilt worden sei. Tatsächlich sei am 9.9.2016 ein dem ihr zuvor übersandten Entwurf entsprechender Text vorgelesen und unterschrieben worden, in dem die Erbteile bezeichnet gewesen seien. In dem Entwurf sei noch gestanden, dass sie Erbin zu ½ sei.
Das angehörte Notariat erklärte am 9.12.2016, dass die von der Beteiligten zu 1 erhobenen Vorwürfe nicht zuträfen. Im Rahmen der Protokollierung des Antrags habe sich herausgestellt, dass die Ehegatten möglicherweise in einem ausländischen Güterstand verheiratet gewesen seien, was Auswirkungen auf die Erbquote hätte. Da der korrekte Erbteil kurzfristig nicht zu ermitteln gewesen sei, hätten die Erben von der Möglichkeit des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG Gebrauch gemacht und auf die Aufführung der Erbquoten verzichtet.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat den Antrag mit Beschl. v. 30.8.2017 zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der am 27.9.2017 eingelegten Beschwerde. Sie habe die Ehe mit dem Erblasser in Deutschland geschlossen, so dass sie im deutschen gesetzlichen Güterstand gelebt hätten. Eine Änderung der Urkunde sei daher ohne ihre Mitwirkung und ohne ihr Einverständnis erfolgt. Sie habe den Text unterzeichnet, der dem ihr vorab zugesandten Entwurf entsprochen habe. Die Urkunde sei bei Unterzeichnung nicht gemäß § 44 BeurkG mit Schnur und Prägesiegel verbunden gewesen. Es sei nur ein Absatz zur Schreibweise ihres Namens ergänzt worden, weiteres sei bei der Beurkundung weder besprochen noch geändert worden.
Die Beteiligten zu 2 und 3 wenden sich gegen die Einziehung des Erbscheins. Der Antrag beim Notar sei daher im allgemeinen Einvernehmen geändert worden, da sich die Beteiligte zu 1 überwiegend in Moskau aufgehalten habe, so dass nicht klar gewesen sei, welches Güterrecht gelte. Der Notartermin sei auch kurzfristig unterbrochen worden, um die besprochenen Änderungen in den Vertrag einzuarbeiten.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Senat hat nach Erholung der Erklärungen der Beteiligten zur Entbindung der Notarin von der Schweigepflicht eine schriftliche Aussage derselben vom 23.12.2019 erholt.
II.
Die nach § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist im Übrigen zulässig (§§ 63, 64 FamFG).
Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Einziehung des Erbscheins vom 29.9.2016 ist nicht veranlasst, weil dieser dem gestellten Antrag und der Erbrechtslage entspricht.
1. Ein erteilter Erbschein ist nach § 2361 BGB einzuziehen, wenn er unrichtig ist. Eine Unrichtigkeit des Erbscheins liegt vor, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (Palandt/Weidlich, BGB 79. Aufl., § 2361 Rn 2).
a) Verfahrensfehler können unter Umständen die Einziehung des Erbscheins begründen, insbesondere wenn das erteilende Gericht nicht für das Nachlassverfahren zuständig war (Palandt/Weidlich, § 2361 Rn 3). Wird ein Erbschein erteilt, ohne dass ein wirksamer Antrag vorlag, zwingt dies nur dann nicht zur Einziehung, wenn der Antragsberechtigte die Erteilung nachträglich genehmigt hat (BGH NJW 1989, 984; BayObLG NJW-RR 2001, 950).
aa) Vorliegend lag dem erteilten Erbschein allerdings ein wirksamer Antrag vom 9.9.2016 zugrunde. Die notarielle Urkunde wurde nämlich wirksam errichtet und enthält den entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
Soweit die Beteiligte zu 1 vorträgt, die von ihr am 9.9.2016 unterzeichnete Urkunde habe nicht den vorliegenden Antrag enthalten, sondern dem Entwurf entsprochen, der die Quoten ausgewiesen hätte, ist dies durch die schriftliche Aussage der Notarin widerlegt. Diese hat nach allseitiger ...