I.
Die am 18.2.2018 verstorbene Erblasserin war mit dem am 16.11.2007 vorverstorbenen H. verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Bei den Beteiligten zu 3) und 4) handelt es sich um die Nichte und den Neffen des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1) war als Haushaltshilfe bei der Erblasserin beschäftigt, ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2), erledigte häufiger unter anderem Gartenarbeiten für die Erblasserin. Beide Beteiligte lebten in den letzten Jahren gemeinsam mit der Erblasserin in einem von dieser auf die vorgenannten Beteiligten im Jahr 2010 im Wege der Schenkung übertragenen Haus.
Im Jahr 1967 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein gemeinschaftliches, notarielles Testament. Hierin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben.
Vorstehendes Testament ergänzten die Eheleute am 12.4.1997 handschriftlich. Hierin heißt es unter anderem wörtlich:
Der letzte Alleinerbe Frau … oder Herr H. soll zu Hause gepflegt werden. Entweder durch eine Pflegekraft, die aus dem verfügbaren Geld bezahlt wird, oder dass die Pflege von den als Erben von uns jetzt eingesetzten Personen
1) …
2) …
Übernommen wird.
Ferner hat das Nachlassgericht ein lediglich in Kopie vorliegendes, handschriftliches Schriftstück der Erblasserin vom 30.12.2010 eröffnet. Darin heißt es, dass die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) als ihre Erben einsetze.
Nach dem Tod der Erblasserin haben zunächst die Beteiligten zu 1) und 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein zu ihren Gunsten beantragt und sich dabei auf die letztwillige Verfügung vom 30.12.2010 berufen. Sodann haben die Beteiligten zu 3) und 4) einen gemeinschaftlichen Erbschein zu ihren Gunsten beantragt und sich ihrerseits auf die letztwillige Verfügung der Erblasserin und ihres Ehemannes vom 12.4.1997 gestützt.
Das Nachlassgericht hat die Zeugin L. vernommen. Sodann hat das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) und 4) zurückgewiesen sowie den Erlass des von den Beteiligten zu 1) und 2) beantragten Erbscheins in Aussicht gestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Erbfolge richte sich nach dem zuletzt von der Erblasserin errichteten Testament. Dieses sei wirksam. Von der Errichtung der letztwilligen Verfügung seitens der Erblasserin sei das Gericht aufgrund der vorliegenden Kopie sowie der glaubwürdigen Aussage der Zeugin L. überzeugt. Demgegenüber könne nicht festgestellt werden, dass die Erblasserin im späteren Verlauf das Originaltestament vernichtet habe, auch wenn dieses nicht nach dem Tod der Erblasserin habe aufgefunden werden können. Ferner stehe der Wirksamkeit nicht die gemeinschaftliche Verfügung der Eheleute aus dem Jahr 1997 entgegen. Eine Wechselbezüglichkeit der dort enthaltenen Schlusserbeneinsetzung habe nicht festgestellt werden können.
Gegen die ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 18.5.2020 zugestellte Entscheidung haben die Beteiligten zu 3) und 4) mit am 15.6.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, der Entscheidung stehe bereits entgegen, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 30.12.2010 nur in Kopie vorgelegt werden konnte. Zu Unrecht sei das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass die Erblasserin das Testament nicht nachträglich vernichtet habe. Die Erblasserin sei sehr ordnungsliebend und gründlich gewesen. Zudem habe sie gegenüber der Zeugin L. ausdrücklich gesagt, sie werde das Testament gut aufheben. Entsprechend sei es ausgeschlossen, dass es nicht gefunden worden wäre, wenn es die Erblasserin nicht vernichtet hätte, zumal die Erblasserin gegenüber der Beteiligten zu 3) und ihrem Ehemann sinngemäß geäußert habe, sie wisse, wer ihre Familie sei und beide müssten sich keine Sorgen machen. Ferner stünde der Wirksamkeit des zeitlich letzten Testaments die Wechselbezüglichkeit der vorangegangenen Schlusserbeneinsetzung entgegen. Diese ergebe sich unter anderem daraus, dass es sich bei ihnen um Nichte und Neffen des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin handele. Hinzu komme, dass die Beteiligte zu 3) mit ihrem Ehemann im Jahr 1994 auf dem Nachbargrundstück der Erblasserin und ihres Mannes gebaut hätte und die Erblasserin und ihr Ehemann in diesem Zusammenhang geäußert hätten, es bliebe ja alles in der Familie. Das Verhältnis zu den Eheleuten sei sehr freundschaftlich gewesen und man habe zahlreiche Pflegeleistungen zugunsten beider erbracht.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.