Weniger substanzielle Änderungen bringt das neue Stiftungsrecht insbesondere für die Ausgestaltung der Stiftungsorgane mit sich. Wenn die Stiftungssatzung auf einen Anpassungsbedarf überprüft wird, bietet es sich an, auch die Regelungen zur Organisation der Stiftungsorgane in den Blick zu nehmen und ggf. mit zu modernisieren. Dies betrifft etwa die Regelungen zur Vertretung der Stiftung und zur Beschlussfassung in den Stiftungsorganen, die bei bestehenden Stiftungen häufig nicht an moderne Kommunikationsmittel angepasst sind. Auch von den bereits seit einigen Jahren im Gesetz verankerten Möglichkeiten zur Beschränkung der Haftung der Stiftungsorgane (etwa § 31a BGB) machen nicht alle Stiftungen bisher Gebrauch.

 

Praxistipp:

Bei Satzungsänderungen empfiehlt es sich bereits jetzt mit in den Blick zu nehmen, dass ab dem 1.1.2026 die Stiftungssatzung über das Stiftungsregister öffentlich einsehbar ist. Es kann sich heute schon anbieten, gewisse Regelungen in gesonderte Zusatzdokumente oder Geschäftsordnungen zu überführen, insbesondere bei Familienstiftungen.[75]

Für Stiftungen, die ab dem 1.7.2023 errichtet werden, gilt nur noch das neue Stiftungsrecht. Für Stiftungen, die in der "Zwischenzeit", also nach der Verabschiedung des Reformgesetzes und vor dem 1.7.2023 errichtet werden, gelten grundsätzlich noch die bisherigen "alten" Regelungen, also das derzeitige BGB und die derzeitigen Landesstiftungsgesetze. Natürlich sollte jede geplante Stiftung bereits heute das neue Stiftungsrecht berücksichtigen. Das stößt auch auf Zustimmung bei den Stiftungsaufsichtsbehörden, die derzeit oft Regelungen im Stiftungsgeschäft und insbesondere in der Stiftungssatzung zulassen, die sich weitgehend nach den zukünftigen Vorgaben richten. Hier empfiehlt es sich, bereits frühzeitig das Gespräch mit den Aufsichtsbehörden zu suchen.

[75] Satzungsänderungen vor der Ersteintragung werden nicht im Stiftungsregister eingetragen, BT-Drucks 19/28173, 104.

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