Die Feststellungsklage ist zulässig.
Die Klägerinnen können ein rechtliches sowie wirtschaftliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit geltend machen. Die Einhaltung der Auflage soll ab dem Zeitpunkt des Erbfalls für sechs Jahre durch den Beklagten überprüft werden, sodass im Zeitpunkt der Entscheidung die Überprüfung durch den Beklagten noch ca. weitere 4,5 Jahre andauert. Auch nach diesem Zeitraum entfaltet die Auflage weiterhin ihre Wirkung. Dass sie nicht mehr durch den Beklagten kontrolliert wird, verhindert nicht, dass die für die Klägerinnen nachteiligen Wirkungen nicht doch eintreten können.
Die Feststellungsklage ist auch begründet.
Die Auflage ist nichtig. Nach §§ 1940, 2192, 2171, 138 (analog) BGB ist eine Auflage nichtig, die gegen die guten Sitten verstößt. Dies kann in Fällen angenommen werden, in denen der Erblasser durch seine Verfügung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände einen nicht zu billigenden Druck auf die Entschließungsfreiheit oder andere Rechte des Bedachten ausübt (vgl. Palandt, 78. Aufl. 2019, § 138 Rn 49). Bei der Beurteilung sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Der Spielraum des Erblassers für die Auflagen ist dabei sehr groß. Sie dürfen – an objektiven Kriterien gemessen – sinnfrei, sogar unsinnig sein, ohne dass dies allein zu einer Unwirksamkeit führt. Der Erblasser kann sich grundsätzlich also bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit Auflagen ersinnen. Sofern diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen und den höchstpersönlichen Bereich des Beschwerten nicht tangieren, sind die Auflagen wirksam (BeckOGK/Tegelkamp, 1.3.2021, BGB § 1940 Rn 20). Dem Erblasser muss es im Wege der nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Testierfreiheit möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellung zu gestalten, sodass eine Sittenwidrigkeit einer Bedingung oder Auflage nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden kann.
Ein solcher schwerwiegender Ausnahmefall ist hier anzunehmen. Dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerinnen zur Folge war die Beziehung der Klägerin zu 1) zu Herrn L. für die Erblasserin nach deren Auffassung von Sitte und Anstand nicht hinnehmbar, auch deshalb, weil es sich um eine außereheliche Beziehung handelte. Aus diesem Grund habe die Klägerin zu 1) die überwiegende Zeit nicht in ihrer eigenen Wohnung, sondern in der ihres Lebensgefährten verbracht. Das testamentarisch verfügte Betretungsverbot für Herrn L. schränkte die Klägerinnen und insbesondere die Klägerin zu 1) in einem nicht zu billigenden Maße in ihrer privaten und höchstpersönlichen Lebensführung ein. Zwar ist den Klägerinnen selbst nicht verwehrt, die geerbte Immobilie zu betreten oder zu bewohnen, das Betretungsverbot wirkt aber im Ergebnis auch auf die Klägerinnen ein, wenn diese zu jeder Zeit dafür Sorge zu tragen hätten, dass eine Person, mit der sie den Kernbereich ihrer Lebensführung zu gestalten wünschen, ihr Eigentum nicht betreten darf.
Die Auflage verfolgt auch nicht den legitimen Zweck, den Grundbesitz der Familie für eben diese erhalten zu wollen und vor dem Zugriff Dritter, insbesondere vor dem Zugriff durch Herrn L., zu schützen. Es ist schon fraglich, inwieweit dieses Ziel mit einem Betretungsverbot sinnvoll erreicht werden kann. Vielmehr hat die Erblasserin dieses redliche Ziel mit den weiteren testamentarischen Auflagen erreicht, wonach den Klägerinnen eine Veräußerung, Schenkung oder Übertragung auf sonstigem Wege an Herrn L. sowie dessen Abkömmlingen auf Dauer untersagt ist. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Auflage droht ebenfalls die Veräußerung der Grundstücke durch den Testamentsvollstrecker. Soweit die Erblasserin Herrn L. wegen der vermeintlich getätigten Äußerung mit dem Betretungsverbot sanktionieren wollte, hat sie diesen Zweck mit der Auflage insoweit verfehlt, als dass die Auflage lediglich ihre Erbinnen in deren privaten Lebensführung spürbar einschränkt. Das Betretungsverbot sieht auch keine Ausnahmen für außerordentliche Umstände vor. So müssten die Klägerinnen beispielsweise in Notfallsituationen, die das Betreten der Grundstücke erfordern würden, auf die Hilfe der ihnen am nächsten stehenden Person verzichten, um nicht den Verlust der Grundstücke zu riskieren.
Die streitgegenständliche Auflage verfolgt daher im Ergebnis lediglich das Ziel, die Beziehung der Klägerin zu 1) zu Herrn L zu erschweren, wenn nicht gar zu unterbinden, indem den Klägerinnen verwehrt wird, diesem Zutritt auf ihre Grundstücke zu gewähren. Die Erblasserin hat daher lediglich versucht, durch die Androhung des Verlustes von zunächst gewährten Vorteilen in einer gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten der Klägerinnen zu erzwingen, namentlich die nach ihrer Auffassung nicht standesgemäße Beziehung der Klägerin zu 1) und Herrn L. zu unterbinden.
Eine derartige Einflussnahme der Erblasserin auf die Entschließungsfreiheit ihre...