Auf einen Blick

In § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO steht unmissverständlich, dass Notare zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Nach § 18 Abs. 1 S. 2 BNotO bezieht sich diese Pflicht auf alles, was Notaren bei der Ausübung ihres Amts bekannt geworden ist. Eine Befreiung kann nur erfolgen durch alle Urkundsbeteiligten höchstpersönlich (§ 18 Abs. 2 Hs. 2 BNotO) oder in den Fällen des § 18 Abs. 2 Hs. 2 BGB durch die Aufsichtsbehörde. Die Beachtung und Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht liegt nicht im Ermessen des Notars, sondern verlangt strikte Beachtung. Eine Ausnahme gibt es nicht, insb. nicht für Bevollmächtigte und/oder Erben. Die Verschwiegenheitspflicht gem. § 18 BNotO ist folglich Ausdruck für die Stellung von Notaren als Berufsgeheimnisträger.

Autor: Dr. Nils Außner, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Oberursel (Taunus)

ZErb 7/2023, S. 256 - 259

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge