Der Stifter kann sein Vermögen weitgehend ertragsteuerfrei auf die Stiftung übertragen. Die Zuwendung von Privatvermögen an die Stiftung anlässlich ihrer Errichtung führt jedenfalls zu keiner steuerpflichtigen Gewinnrealisierung beim Stifter. Dies gilt selbst dann, wenn der Stifter steuerverstricktes Privatvermögen überträgt, wie z.B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 2 EStG oder § 17 EStG bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 1 %) oder Immobilien, bei denen die Zehn-Jahres-Frist nicht abgelaufen ist (§ 23 EStG). Denn es fehlt zum einen bei einer unentgeltlichen Übertragung an einer Veräußerung. Zum anderen erfüllt die unentgeltliche Übertragung auch nicht den Ersatztatbestand einer "verdeckten Einlage",[20] da das Vermögen hierzu in eine "Kapitalgesellschaft" eingelegt werden müsste. Die Stiftung ist keine Kapitalgesellschaft, da sie keine Gesellschaftsrechte vermittelt.[21]

Die Stiftung tritt als Konsequenz in die Fußstapfen des Stifters und führt den steuerlichen Wertansatz des Stifters fort, wenn das Privatvermögen steuerverstrickt ist. Dies ergibt sich für Kapitalgesellschaftsanteile aus § 20 Abs. 4 S. 6 EStG bzw. § 17 Abs. 2 S. 5 EStG und für Immobilien aus § 23 Abs. 1 S. 3 EStG.[22]

[20] § 20 Abs. 2 S. 2 EStG, § 17 Abs. 1 S. 2 EStG oder § 23 Abs. Abs. 1 S. 5 Nr. 2 EStG.
[22] Oppel, NWB-EV 2018, 297, 301, 303.

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