Gem. § 128a Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung ist nach § 128a Abs. 2 S. 2 ZPO zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen. § 128a Abs. 2 ZPO sieht Entsprechendes für die Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Parteien vor. Dabei gilt gem. § 128a Abs. 3 ZPO: Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet und die Entscheidungen des Gerichts über die Gestattung oder Ablehnung sind unanfechtbar.

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