Videoverhandlungen i.S.d. § 128a ZPO haben seit der Corona-Pandemie Konjunktur. Mit der plötzlichen Aufmerksamkeit zeigten sich auch die Mängel der Norm. Das BMJ will nachbessern und legte am 23.11.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vor.[1] Anlass für eine nähere Betrachtung.

[1] Abzurufen unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Videokonferenztechnik.html;jsessionid=F84B00139F8FEAFE44BC7B6C1CE68AD2.2_cid324?nn=6705022; weitergehend wird parallel über die Einführung eines reinen Online-Verfahrens nachgedacht, vgl. dazu das Diskussionspapier der Arbeitsgruppe "Modernisierung des Zivilprozesses" und aktuell v. Rosenstiel, AnwBl 2023, 97 ff. zum Sachstand der Bemühungen des BMJ.

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