a. Einverständnis der Parteien nicht erforderlich
Seit 2013 ist das Einverständnis der Parteien für den Einsatz von Videokonferenztechnik nicht mehr erforderlich. Das Gericht lässt die Videoverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen zu. Die Möglichkeit der Zulassung von Amts wegen wurde erst nachträglich auf Empfehlung des Rechtsausschusses in den Gesetzesentwurf eingefügt. Durch eine Videokonferenz – so die Begründung – könne einem Beteiligten eine weite Anreise zum Gerichtsort erspart werden. Hierdurch könnten Terminsverlegungen vermieden werden. Ein solcher Beschleunigungseffekt sollte auch von Amts wegen herbeigeführt werden können.
b. Entscheidung durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen
Die Entscheidung, ob der Einsatz von Videotechnik gestattet wird, erfolgt durch (jederzeit abänderbaren) Beschluss. Immerhin (hier spricht der Anwalt) hat das Gericht nach h.M. nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Ermessenskriterien sind nicht festgelegt. Mangelnde Fähigkeiten oder die Bereitschaft, sich mit der "neuen Technik" auseinanderzusetzen, und eine mangelnde technische Ausstattung der Gerichte werden als Erwägungsgründe aktuell ebenso in Betracht gezogen wie ungeklärte Rechtsfragen und psychologische Gesichtspunkte, die für ein persönliches Aufeinandertreffen sprechen könnten. Eine bessere empirische Datenlage wäre – hierauf kommen wir zurück – wünschenswert. Begründen muss das Gericht seine Entscheidung nach aktueller Rechtslage freilich nicht. Die Entscheidung ist als prozessleitende Maßnahme auch nicht isoliert anfechtbar. Eine Überprüfung auf Rechtsfehler innerhalb des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung ist trotz des Ermessens des Gerichts nicht ausgeschlossen, praktisch aber überaus schwierig (auch weil es sehr schwer nachzuweisen sein dürfte, dass die Endentscheidung auf Fehlern bei der Anwendung von § 128a ZPO beruht). Überlegungen zu einer Ermessensreduktion auf Null in bestimmten Fällen (etwa bei vorhandener technischer Ausstattung) haben daher de lege lata nur einen bedingten praktischen Nutzen.
c. Gestattung vs. Anordnung
In aktueller Fassung sieht § 128a ZPO die Möglichkeit einer Gestattung vor. Daraus folgt, dass es den Parteien bzw. ihren Vertretern auch nach einer Gestattung freisteht, persönlich zur mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal zu erscheinen. Praktisch führt das zu Herausforderungen, weil das technisch vorgesehene "Setting" mitunter recht kurzfristig auf mehr Personen im Sitzungssaal ausgerichtet werden muss. Nach dem Referentenentwurf soll statt einer Gestattung eine Anordnung (mit zu beantragender Rückausnahme) möglich sein – zur Einordnung sogleich.
d. "Anderer Ort"
(1) Vorgabe des anderen Orts durch das Gericht?
Nach zum Teil vertretener Ansicht ist der "andere Ort" durch das Gericht festzulegen und es kann sogar Versäumnisurteil ergehen, wenn sich die betreffende Partei oder der Parteivertreter von einem anderen Ort als dem festgelegten "anderen Ort" einwählt. Das ist abzulehnen. Nach der vorzugswürdigen und zwischenzeitlich herrschenden Gegenauffassung ist das Gericht nicht befugt, den anderen Ort positiv festzulegen; es ist jedenfalls unschädlich, wenn sich die betreffende Person nicht an die Vorgabe hält. Für eine entsprechende Anordnung besteht kein Bedürfnis: Der von dem Teilnehmer gewählte Ort muss eine störungsfreie Verhandlung gewährleisten, andernfalls kann das Gericht die Verhandlung abbrechen und die betreffende Partei riskiert unter den weiteren Voraussetzungen von §§ 330 ff. ZPO (insb. § 337 ZPO) ein Versäumnisurteil.
(2) Teilnahme aus dem Ausland?
Nach noch h.M. soll eine Teilnahme aus dem Ausland sowohl im Rahmen von § 128a Abs. 1 ZPO als auch im Rahmen von Abs. 2 unzuläss...