Leitsatz
1. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist, erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 S. 1 BGB durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 S. 1 BGB). Wird der Erlös von dem Ersteigerer hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses. Dabei kann jeder Teilhaber von den anderen die nach den Bestimmungen für die Hinterlegung erforderliche Einwilligung in die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des hinterlegten Erlöses verlangen, wenn aus dem hinterlegten Betrag keine Verbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind.
2. Der Anspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet und nur in Ausnahmefällen (wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und die Belange der Erbengemeinschaft und der anderen Miterben nicht beeinträchtigt werden) kann eine Teilauseinandersetzung verlangt werden.
3. Als besonderer Grund für eine Teilauseinandersetzung kommt in Betracht, dass ein Miterbe einen Teil des Nachlasses begehrt, der ihm bei endgültiger Auseinandersetzung ohnehin zufallen würde. Auch kann zu berücksichtigen sein, dass keine Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen oder diese anderweitig gesichert sind. Auch im Hinblick auf einen erheblichen Zeitablauf (ein vor über 15 Jahren eingetretener Erbfall) kann ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse an der endgültigen Verteilung resultieren.
OLG Köln, Urt. v. 12.1.2023 – 24 U 20/22
1 Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der Klägerin zu 2. und des Beklagten. Die Parteien streiten um die Auszahlung hinterlegter Beträge zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft sowie um die Zustimmung zu einem Teilungsplan zwecks Auseinandersetzung einer zwischen ihnen und weiteren Kindern bzw. Geschwistern der Parteien bestehenden Erbengemeinschaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1’Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (Bl. 454 ff. der landgerichtlichen Akte [LGA]) Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerinnen eine unzulässige Teilauseinandersetzung begehrten. Aus § 2042 Abs. 1 BGB ergebe sich grundsätzlich nur ein Anspruch auf vollständige Auseinandersetzung nach dem Erbfall. Vorliegend gebe es aber unstreitig neben dem streitgegenständlichen Grundstück weiteren Nachlass in Form eines Teppichs, einer Hollywoodschaukel, in Form von Werkzeugen und Heimwerkermaschinen sowie dem ausschließlich privatgemeinschaftlich genutzten Familien-Pkw. Zudem gehörten zum Nachlass Girokonten und Depots bei der Sparkasse F. und Bausparverträge. Hinsichtlich dieser Gegenstände und Forderungen sehe der von den Klägerinnen zur Zustimmung gestellte Teilungsplan keine Auseinandersetzung vor. Die Klägerin zu 1. habe auch jedenfalls hinsichtlich des Werkzeugs, der Heimwerkermaschinen und der Gesamtheit der Möbel nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie diese Gegenstände zur angemessenen Lebensführung benötige und diese ihr insoweit gem. § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB als Voraus zustünden. Der Vortrag der Klägerinnen zu etwaigem Kontoguthaben des Erblassers sei widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Guthaben nach Abzug der Verbindlichkeiten tatsächlich noch vorhanden gewesen seien. Ein Fall einer ausnahmsweise möglichen Teilauseinandersetzung liege nicht vor. Darüber hinaus stehe der Klägerin zu 1. auch kein Anspruch hinsichtlich ihres hälftigen, bereits vor dem Erbfall bestehenden Miteigentums an der Immobilie zu. Denn die Klägerinnen hätten ausdrücklich die Zustimmung des Beklagten "zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung nach seinem Vater […], dem folgenden Teilungsplan" begehrt. Eine Zustimmung zur einfachen Auszahlung sei gerade nicht beantragt worden. Zudem bestehe ein isolierter Anspruch auch deswegen nicht, weil die Inhaber der Forderung sich gegenüber der Hinterlegungsstelle einigen und einen übereinstimmenden Auszahlungsantrag formulieren müssten.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerechte Berufung der Klägerinnen. Sie sind der Ansicht, dass die Klägerin zu 1. schon im Hinblick darauf, dass sie hälftige Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks gewesen sei, einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung eines Betrags in entsprechender Höhe habe. Das LG habe zu Unrecht befunden, dass die Klägerinnen hier allein eine Teilauseinandersetzung begehrt hätten. Jedenfalls sei das LG nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, auf eine solche Sichtweise hinzuweisen, woraufhin die Klägerinnen den entsprechenden Klageantrag in zwei Einzelforderungen hätten umstellen können. Bezüglich der begehrten E...