Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen der Körperschaft nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Rechtsgrundlage für die Nachversteuerung ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § Abs. 2 AO.[62] Eine etwaige Festsetzungsverjährung (§ 169 AO) bildet keine Grenze.[63]

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG nur dann zur Nachversteuerung kommt, wenn neben dem Verlust der Gemeinnützigkeit das Vermögen der Gesellschaft nicht gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.[64] Die Voraussetzungen müssen also kumulativ erfüllt sein. Eine Nachversteuerung erfolgt daher trotz des Wegfalls der Gemeinnützigkeit nicht, wenn das steuerfrei erworbene Vermögen (wieder) steuerbegünstigten Zwecken zugeführt wird.[65]

Die Versagung der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung kann beispielsweise in einer Satzungsänderung oder einem Auseinanderfallen der Satzungsbestimmungen und der tatsächlichen Geschäftsführung begründet sein, wobei gem. § 63 Abs. 4 AO der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist.[66]

[62] T/G/J/G/Jülicher, § 13 Rn 207; von Oertzen/Loose/Schienke-Ohletz, § 13’Rn 95.
[63] T/G/J/G/Jülicher, § 13 Rn 207.
[64] So auch von Oertzen/Loose/Schienke-Ohletz, § 13 Rn 95; Meincke/Hannes/Holtz/Hannes/Holtz, § 13 Rn 74.
[65] W/G/J/Holm, § 13 Rn 10.
[66] T/G/J/G/Jülicher, § 13 Rn 207.

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