I.
Die Beteiligten streiten um die Erbfolge nach dem am 15.1.2021 verstorbenen Erblasser. Dieser errichtete am 13.11.2020 ein notarielles Testament, in dem er u.a. Folgendes verfügte:
Zitat
"Zum Alleinerben meines gesamten Nachlassvermögens bestimme ich meinen Sohn, Herr Bert K., […] Sollte mein Sohn vor dem Erbfall versterben, so ist ersatzweise mein Enkelsohn, Herr John-Philipp M., […] zum Erben berufen."
Sein Sohn Bert K. verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 21.1.2021. Der Beteiligte zu 2, bei dem es sich um den Sohn des Bert K. handelt, schlug die Erbschaft nach seinem Vater durch notariell beglaubigte, beim Nachlassgericht am 3.3.2021 eingegangene Erklärung aus. In der Folgezeit schlugen weitere, als gesetzliche Erben des Bert K. in Betracht kommende Verwandte die Erbschaft für sich und – soweit vorhanden – ihre minderjährigen Kinder aus.
Mit Beschl. v. 25.3.2021, der dem Staatsbetrieb S. I. – und B. zusammen mit der Nachlassakte am 13.4.2021 zugegangen ist, stellte das Nachlassgericht hinsichtlich des Nachlasses des Bert K. fest, dass ein anderer Erbe als der Freistaat S. (im Folgenden: Freistaat) nicht vorhanden ist. Am 25.5.2021 schlug der Freistaat gegenüber dem AG Chemnitz die Erbschaft nach dem Erblasser aus.
Am 2.12.2021 erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 2 auf dessen Antrag einen Erbschein, der ihn als Alleinerben des Erblassers auswies.
Mit Beschl. v. 17.12.2021 wurde über den Nachlass von Bert K. das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte, den erteilten Erbschein für kraftlos zu erklären, ihn vorläufig einzuziehen und einen Erbschein zu erteilen, der Bert K. als Erben des Erblassers ausweist.
Das AG hat die Anträge zurückgewiesen. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 1 seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Beteiligten zu 1 sei kein Erbschein zu erteilen, weil der Freistaat das Erbe des Erblassers wirksam ausgeschlagen habe. Der Nachlass des Erblassers sei mit dem Nachlass des Bert K. auf den Beteiligten zu 2 als Erben des Bert K. übergegangen. Nach dessen Ausschlagung sei der Freistaat Erbe geworden. Der Freistaat habe das Erbe nach dem Erblasser unter Einhaltung der Frist des § 1944 Abs. 1 BGB wirksam ausgeschlagen, da die sechswöchige Frist bis zum 25.5.2021 gelaufen sei. Ihm habe in Bezug auf den Nachlass des Erblassers abweichend von § 1942 Abs. 2 BGB auch ein Ausschlagungsrecht zugestanden, da er in die Rechtsstellung des Bert K. als testamentarischer Erbe des Erblassers eingetreten sei. Dahinstehen könne, ob das Ausschlagungsrecht anders zu beurteilen wäre, wenn die Ausschlagung eines aufgrund Testaments erlangten Erbrechts wiederum dazu führen würde, dass der Freistaat gesetzlicher Erbe würde, denn dies sei vorliegend nicht der Fall. Es komme vielmehr die im Testament vom 13.11.2020 angeordnete Ersatzerbfolge zum Tragen. Zwar sei Bert K. nicht vor dem Erblasser verstorben. Die Auslegung des Testaments ergebe jedoch, dass der Beteiligte zu 2 auch Ersatzerbe werden sollte, wenn Bert K. aus anderen Gründen nicht Erbe werde. Das Ersatzerbrecht des Beteiligten zu 2 werde nicht von dessen Ausschlagungserklärung im Verfahren betreffend den Nachlass des Bert K. tangiert.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Soweit das Beschwerdegericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde werde für die Fragen zugelassen, ob der Freistaat ein testamentarisches Erbe ausschlagen kann, welches Bestandteil eines Nachlasses ist, dessen Zwangserbe der Freistaat ist, und ob sich die Ausschlagung eines Zweitnachlasses, dessen Bestandteil ein weiterer Erstnachlass ist, auch auf eine Ersatzerbschaft erstreckt, die der Erblasser des Erstnachlasses angeordnet hat, liegt darin keine – unzulässige – Beschränkung der Zulassung auf einen nicht abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs (zu den Voraussetzungen einer Beschränkung vgl. Senatsbeschl. v. 9.9.2020 – IV ZB 9/20, WM 2021, 2454, Rn 10 m.w.N.), sondern lediglich eine Begründung für die Zulassungsentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23, WM 2024, 209, Rn 22; Senatsurt. v. 31.3.2021 – IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266, Rn 19).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins, der Bert K. als Erben des Erblassers ausweist, unbegründet ist, da der Freistaat als Erbeserbe des Erblassers die Erbschaft nach diesem wirksam ausgeschlagen hat und der Beteiligte zu 2 in der Folge aufgrund des ihm durch den Erblasser testamentarisch zugewendeten Ersatzerbrechts dessen Erbe geworden ist. Mangels Unrichtigkeit erfolgte zu Recht auch keine Anweisung an das Nachlassgericht, den dem Beteiligten zu 2 erteilten Erbschein einzuziehen oder für kraftlos zu erklären.
a) Für die Erbfo...