Die Beteiligten zu 1)–13) sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach Frau I. C. K. Zum Bestand des Nachlasses der Verstorbenen gehörte auch das betroffene ehemals im Grundbuch von H. Blatt 527 gebuchte Grundstück sowie ein weiteres im Grundbuch von H. Blatt 527 eingetragenes Grundstück, Flur 1, Flurstück 339.

Eingetragener Eigentümer des Grundstücks Flur 5 Flurstück 138 eingetragen im Grundbuch von H. Blatt 1091 (vormals Grundakten von H. Blatt 527), war O. M. P. Die Eintragung enthielt in Abteilung I einen Bodenreformvermerk. O. M. P. ist am 29. September 1959 verstorben und wurde zu 1/4 von seiner Ehefrau A. L. P. und zu 3/4 von seiner Tochter I. C. K. beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 24. Februar 2003 – Az. 81 VI 556/02). A. L. P. verstarb am 5. März 1986 und wurde von ihrer Tochter I. C. K. allein beerbt (Erbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 24. Februar 2003 – Az. 81 VI 557/02). Erbe nach der am 15. Dezember 2001 verstorbenen I. C. K. ist eine Erbengemeinschaft, der unter anderem die Beteiligten zu 1)–13) angehören (gemeinschaftlicher Teilerbschein des Amtsgerichts Senftenberg vom 19. Februar 2004 – 81 VI 367/03). Am 18. Oktober 2004 schlossen die Beteiligten zu 1)–13) mit dem Beteiligten zu 14) vor der Notarin G. zur UR-Nr. 645/2004 einen "Erbteilsschenkungsvertrag", mit dem sie ihren jeweiligen Erbanteil an dem Nachlass von Frau I. C. K. an den Beteiligten zu 14) übertrugen.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2005 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 14) als Erwerber anstelle der Beteiligten zu 1)–13) im Grundbuch eingetragen wird. Bezüglich des betroffenen Grundstücks teilte das Amtsgericht der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass die beantragte Grundbuchberichtigung nicht möglich sei. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks sei ein – zwischenzeitlich gelöschter – Bodenreformsperrvermerk eingetragen gewesen, mit der Konsequenz, dass aufgrund von Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Erben nach Frau I. C. K. als Bruchteilsgemeinschaft einzutragen gewesen seien. Eine entsprechende Eintragung erfolgte ebenfalls unter dem Datum des 30. Januar 2006. Für die Übertragung dieses Bruchteilseigentums bedürfe es jedoch einer Auflassungserklärung. Die Übertragung im Wege des von den Beteiligten vorgelegten Erbteilsüberlassungsvertrages entspreche hingegen nicht den Anforderungen der Grundbuchordnung.

Daraufhin übersandte die Notarin G. mit Schreiben vom 7. Februar 2006 eine Eigenurkunde vom 6. Februar 2006, in der sie unter Bezugnahme auf die Urkunde vom 18. Oktober 2004 erklärte, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass das Eigentum an dem betroffenen Grundstück auf den Beteiligten zu 14) übergehe. Das Amtsgericht Senftenberg vertrat sodann gegenüber der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten im Rahmen seiner Zwischenverfügung vom 20. Februar 2006 die Auffassung, dass die im Erbteilsübertragungsvertrag vom 18. Oktober 2004 enthaltene Vollmacht nicht zur Abgabe einer derartigen Auflassungserklärung berechtige. Um die Vorlage einer den Anforderungen der Grundbuchordnung entsprechenden Auflassung werde daher gebeten, anderenfalls dem Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 14) nicht entsprochen werden könne. Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten mit Schreiben vom 22. März 2006 Beschwerde eingelegt. (...) Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beteiligten zu 1)–14) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 13. August 2007.

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