Leitsatz
Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit des Honorars kann indiziell die Üblichkeit herangezogen werden. Üblicherweise wird ein Honorar in Höhe von 10 bis 30 % des Erbes vereinbart.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 20. Mai 2008 – 11 U 157/07
Sachverhalt
Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem Erbenermittlungs-Vertrag. Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom 6. Dezember 1977 (Bl 123 d. A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als sogenannter Erbensucher tätig.
Die Beklagte ist aufgrund folgender Erbfälle Erbeserbin des am 5. Juli 1955 verstorbenen R. T.: Erbe des R. T. war ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Notariats 9 in F. vom 18. Januar 2006 (Bl 13 d. A.) S. T. Erbe des am 16. Oktober 1959 verstorbenen S. T. war gemäß dem gemeinschaftlichen notariellen Testaments vom 3. April 1959 (Bl 10 d. A.) dessen Ehefrau G. T. Diese errichtete am 24. Juli 1974 ein notarielles Testament, in dem sie die "staatlichen Schlösser und Gärten P." zum Erben bestimmte (Bl 85 d. A.). Nach dem Versterben der G. T. am 18. Dezember 1981 wurde deren Testament am 6. Januar 1982 in Anwesenheit eines Vertreters der "Staatlichen Schlösse und Gärten" eröffnet (notarielle Urkunde Bl 81 d. A.).
Aufgrund eines Aufrufs des Notariats F. im Bundesanzeiger vom 5. Februar 2000 (Bl 9 d. A.) wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2002 (Bl 114 d. A.) an die Beklagte und bot seine Tätigkeit an. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
Zitat
Bemerken möchte ich, dass mit dem Honorar von 25 % plus MwSt., welches erst und vor allen Dingen nur bei Auszahlung des Ihnen zustehenden Anteils an dem Nachlass fällig wird, sämtliche mir bei den bisherigen umfangreichen Nachforschungen entstandenen und die noch entstehenden Kosten und Auslagen enthalten sind. (...) Meine Aufgabe wird sein, alle zur Durchsetzung des Erbanspruches erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:
1. den verwandtschaftlichen Zusammenhang vollständig zu klären.
2. die für den Erbnachweis erforderlichen Personenstandsurkunden zu beschaffen. Eine Vielzahl von Urkunden habe ich bei meinen Nachforschungen schon erhalten.
3. den Entwurf des Erbscheinsantrages zu erstellen. Ich werde dann den Entwurf einem Notar zur Beurkundung und Unterzeichnung durch einen der Erben übersenden.
4. den beurkundeten Erbscheinsantrag dem Nachlassgericht einzureichen. (...)
5. die zum Nachlass gehörenden Konten aufzulösen, damit problemlos die Auseinandersetzung über den Nachlass durchgeführt werden kann. (...)
Eine reibungslose Abwicklung ist nur dann möglich, wenn ich von allen Erben und Erbeserben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitung davon abhängig gemacht werden muss, dass ich auch tatsächlich von allen Erben und Erbeserben die Vertretungsunterlagen erhalte. Die Bearbeitung einer derartigen Angelegenheit wird erst und nur dann kompliziert, wenn ich nicht von allen Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalte.
Aufgrund eines erneuten Anschreibens des Klägers unterzeichnete ein Vertretungsberechtigter der Beklagten am 10. April 2003 eine Vereinbarung (Bl 17 d. A.) wie folgt:
Zitat
"1. Die Vergütung des Herrn M. beträgt für die Tätigkeit, durch welche ich ermittelt wurde, 20 % vom Wert des unter a) Genannten (Anm. des Senats: der Beklagten) zufallenden Vermögens bzw. Vermögensanteils bei dessen Auszahlung oder Übernahme. Die Zahlung der Vergütung zuzüglich Umsatzsteuer wird bei Auszahlung bzw. Übernahme fällig. "
2. Soweit zum jetzigen Zeitpunkt noch Personenstandsurkunden oder sonstige Beweismittel zum Nachweis der Verwandtschaft fehlen, wird Herr M. hiermit beauftragt, diese unverzüglich im Rahmen der vorstehend vereinbarten Vergütung, also ohne Berechnung von Mehrkosten, zu beschaffen.
3. Sofern keine Vermögenswerte zur Auszahlung gelangen bzw. auch keine Vermögenswerte übernommen werden, entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz.“
Gleichzeitig wurde durch den Mitarbeiter der Beklagten die Vollmacht zur Vertretung "in allen Angelegenheiten, die die Nachlassangelegenheiten R. T., G. F. T. und G. T. geb. K. betreffen", erteilt (Bl 16 d. A.).
Anschreiben, Vollmachtsschreiben und Honorarvertrag wurden vom Kläger formularmäßig verwandt.
Mit Schreiben vom 29. August 2006 widerrief die Beklagte die erteilten Vollmachten und kündigte die Honorarvereinbarung (Bl 22 d. A.). Anfang Oktober 2006 wurde ein Betrag von 451.546,00 EUR an die Beklagte ausgezahlt. Gegenstand der Klage ist – entsprechend der Honorarvereinbarung – ein Anteil hiervon zur Höhe von 20 % zzgl. MwSt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. (...) Gegen dieses Urteil richtet sich die ... eingelegte Berufung des Klägers. (...)
Aus den Gründen
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist (§§ 516, 517, 519 ZPO) eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; denn die...