Die zulässige Klage ist begründet. Die Nichtberücksichtigung eines Betrags von 100.000 DM als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer in dem angefochtenen Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dies sind die zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen Schulden beziehungsweise Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch bestanden und ihn wirtschaftlich belastet haben.
Vorliegend ist der Nachlass durch ein Schenkungsversprechen der Erblasserin über 100.000 DM belastet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erblasserin zu ihren Lebzeiten ein mündliches Schenkungsversprechen über 100.000 DM zugunsten des Zeugen S abgegeben hat.
Die Klägerin hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung unter Ergänzung beziehungsweise Konkretisierung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, es sei nach dem Tod ihres Vaters im … 1997 die Idee entwickelt worden, dass sie und ihre Familie gemeinsam mit der Erblasserin in ein Haus ziehen wollten. Dieser Gedanke sei von der Erblasserin an sie herangetragen worden, da sie auch die Pflege übernehmen sollte. Die Erblasserin habe von vornherein die volle Finanzierung des zu erwerbenden Objekts zugesagt. Zu diesem Zweck habe sie nach Beratung mit ihrem Steuerberater für die Bezahlung des Kaufpreises ihr, der Klägerin, 400.000 DM und dem Enkel 100.000 DM als Schenkung zugesagt, den Restbetrag habe sie als zinsloses Darlehen zur Verfügung stellen wollen. Die Erblasserin sei in die das ganze Jahr 1998 andauernde Suche nach einer geeigneten Immobilie eingebunden gewesen. Es sei ihr Wille gewesen, das letztendlich angeschaffte Objekt … in … zu erwerben.
Die Behauptungen der Klägerin wurden durch die Angaben des Steuerberaters der Erblasserin und später der Familie der Klägerin sowie des Ehemanns und des Sohnes der Klägerin bei ihrer Vernehmung als Zeugen bestätigt.
Nach den Angaben des Zeugen B war dieser bereits seit 197… steuerlicher Berater der Erblasserin und ihres Ehemanns. Er habe nach dem Tode des Ehemanns der Erblasserin im … 1997 während eines Treffens mit der Erblasserin im … 1997, bei dem auch die Klägerin sowie deren Ehemann und Sohn anwesend gewesen seien, diese über die Höhe des Vermögens nach dem Erbfall unterrichtet. Zweck des Treffens sei darüber hinaus gewesen, darüber zu sprechen, wie dieses Vermögen verwaltet werden konnte und welche Gestaltungsmöglichkeiten für den Erbfall nach dem Tode der Erblasserin bestünden, um steuerlich möglichst günstig zu fahren. Während dieses Gesprächs sei die Idee entstanden, gegebenenfalls Grundvermögen zu erwerben, weil dieses seinerzeit im Vergleich zum Geldvermögen noch günstiger bewertet war. Ebenso sei darüber gesprochen worden, dem Enkel im Rahmen der Freibeträge einen Betrag von 100.000 DM steuerfrei zuzuwenden und zur Steueroptimierung diesen Betrag für einen Grunderwerb mit einzusetzen. Die Erblasserin habe sich mit dieser Lösung einverstanden erklärt. Ob im Zusammenhang mit dem letztendlich erfolgten Erwerb des Objekts … tatsächlich Schenkungen der Erblasserin an die Mitglieder der Familie … erfolgt seien, wusste der Zeuge nicht.
Der Senat sieht keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Zum einen ist nicht erkennbar, welches Interesse der Zeuge an einer Falschaussage zugunsten der Klägerin haben sollte. Zum anderen ist aufgrund des erheblichen Wertes des überwiegend aus Geldvermögen bestehenden Nachlasses nach dem Tode des Ehemanns der Erblasserin und der darauf entfallenden Erbschaftsteuer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Zeuge aufgrund seiner langjährigen beratenden Tätigkeit für die Erblasserin und ihren Ehemann zu einer steuerlich möglichst günstigen Verwendung des Vermögens durch die Erblasserin im Hinblick auf den künftigen Erbfall riet und die Erblasserin, dem Rat des Zeugen folgend, mit der Vornahme von Schenkungen an ihre Tochter und den einzigen Enkel unter Ausnutzung der Freibeträge und der Einbindung dieser Schenkungen in einen Grundstückserwerb einverstanden war.
Danach hatte die Erblasserin bereits in 1997 den Willen, dem Enkel einen Betrag von 100.000 DM zu schenken, und diesen Willen auch bekundet. Auch der Schwiegersohn der Erblasserin und deren Enkel haben in ihren Vernehmungen zweifelsfrei bekundet, dass die Erblasserin als Folge der Beratung durch den Zeugen B auf den Erwerb einer Immobilie drängte, die Finanzierung der Immobilie aus dem geerbten Vermögen nach dem Tode des Vaters der Klägerin erfolgen sollte und die Erblasserin zur Realisierung des Erwerbs unter anderem die Schenkung eines Betrags von 100.000 DM an ihren Enkel unter Ausnutzung der schenkungsteuerlichen Freibeträge mehrfach zugesagt hatte.
Der Ehemann der Kläge...