Leitsatz
Bei einer Klage eines Nachkommens des Erblassers gegen andere Nachkommen auf Feststellung der Alleinerbschaft kann wegen des Vorverhaltens der Beklagten ein besonderes Feststellungsinteresse aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ausnahmsweise zu bejahen sein.
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Februar 2009 – 13 U 98/08
Sachverhalt
Die Parteien sind Geschwister und die Nachkommen der am 5. Januar 2001 verstorbenen N. Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main bereits im Jahre 2001 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweisen sollte. In dem Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde insbesondere über die Frage der Wirksamkeit des von der Erblasserin am 6. Dezember 1998 errichteten eigenhändigen Testaments gestritten.
Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Januar 2004 den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main, mit dem der Erbscheinsantrag des Klägers zurückgewiesen worden war, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen hatte, wies das Amtsgericht Frankfurt am Main den Erbscheinsantrag des Klägers mit Beschluss vom 20. September 2004 erneut zurück. Das Amtsgericht Frankfurt am Main erteilte am 24. April 2007 einen gemeinschaftlichen Erbschein, nach dessen Inhalt die Erblasserin von den Parteien zu je 1/3 beerbt worden ist.
Der Kläger, der Kosten für die Betreuung der Erblasserin zu Lebzeiten, Kosten für die Beisetzung der Erblasserin sowie die Grabpflege aus eigenen Mitteln beglichen hatte, hat die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren mit seinem Hauptantrag auf Zustimmung zur Auszahlung des sich auf dem Konto der Erblasserin befindlichen Guthabens in Höhe von 13.939,18 EUR sowie Übereignung von im Einzelnen aufgeführten Stilmöbeln, Plastiken und Gemälden in Anspruch genommen.
Hilfsweise hat er, nachdem die Beklagten erstmals mit dem Einspruch gegen das Teilversäumnisurteil vom 9. Januar 2008 vortragen ließen, sie hielten ihre Einschätzung, dass das Testament der Erblasserin unwirksam sei, nicht mehr aufrecht und es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der testamentarischen Verfügung der Erblasserin Alleinerbe geworden sei, die Feststellung, er sei Alleinerbe geworden und weiter hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag für nicht zulässig oder nicht begründet halten sollte, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihm die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. (...)
Das Landgericht hat den Hauptantrag des Klägers unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 9.1.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen des Inhalts des erteilten Erbscheins vom 23. April 2007 seien die Beklagten nicht Miterben geworden, sondern der Kläger nach dem Inhalt der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 6. Dezember 1998 Alleinerbe. Die im Testament genannten Gegenstände hätten zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments den wesentlichen Nachlass der Erblasserin gebildet, insbesondere sei lediglich ein Sparguthaben von 2.270,99 DM vorhanden gewesen, über das die Erblasserin nicht ausdrücklich verfügt habe. Entsprechend sei ihre Zuwendung an den Kläger nicht als Vermächtnis zu beurteilen, wie dies durch das Amtsgericht Frankfurt am Main geschehen sei, sondern als Erbeinsetzung des Klägers als Alleinerbe. Denn es komme auf die Wertvorstellungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an und hier sei festzustellen, dass die testamentarischen Einzelzuweisungen von Gegenständen, wie dies durch die Erblasserin geschehen sei, nahezu den gesamten Nachlass ausgemacht hätten.
Auf den Hilfsantrag hat das Landgericht die Feststellung getroffen, der Kläger sei Alleinerbe nach der Mutter der Parteien geworden.
Aus den Gründen
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auf den Hilfsantrag des Klägers die Feststellung getroffen, er sei Alleinerbe geworden. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht war der Hilfsantrag in erster Instanz nicht etwa deshalb unzulässig, weil er auf einem widersprüchlichen Sachvortrag des Klägers beruhte. Die Beklagten verkennen, dass es sich hier um einen Fall der objektiven Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO handelte und zwar um einen Fall der sogenannten Eventualklagehäufung. Bei ihr werden mehrere Anträge nicht nebeneinander (kumulativ), sondern in Abhängigkeit voneinander als Haupt- und Hilfsantrag gestellt. Im zu entscheidenden Fall hat der Kläger nur für den Fall, dass sein Hauptantrag als nicht begründet angesehen werden sollte, einen Hilfsantrag auf Feststellung, dass er Alleinerbe geworden sei, gestellt. Beide Anträge durften sich, ohne dass darin bereits ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht zu erblicken wäre, in der Begründung widersprechen oder sich gar gegenseitig ausschließen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., Anm. 4 zu § 260, mwN).
Entgegen der weiter von den Beklagten vertretenen Ansicht fehlte und fehlt der vorliegenden Feststellungsklage nicht das besondere Feststellungsinteresse im Sinne ...