Die verwitwete und kinderlose Erblasserin verstarb am 11.5.2008 im Alter von 84 Jahren.
Sie hat keine nahen Angehörigen. (...) Am 20.3.2007 errichtete die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit im Wesentlichen folgendem Inhalt:
Zitat
"Testament "
Ich (Erblasserin) erkläre hiermit im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte meinen letzten Willen. Ich bin verheiratet, mein Ehegatte … ist 2004 verstorben. Ich habe keine Abkömmlinge und keine Adoptierten. Ich bin deutsche Staatsangehörige. Seit dem Tode meines Ehemannes habe ich nicht mehr geheiratet. Mein derzeitiges Vermögen besteht im Wesentlichen aus meiner Wohnungseinrichtung, meinen persönlichen Sachen und Bankguthaben bei der Stadtsparkasse A.
Ich erkläre hiermit zu meinen Erben wie folgt:
1. Herr R.B. (Beteiligter zu 1) … Besitzer der R-Apotheke in A. 5.000,00 EUR
2. Herr N.K. (Beteiligter zu 2) … München 5.000,00 EUR
3. seine Ehefrau M.K. (Beteiligte zu 3) … M. 5.000,00 EUR
4. die beiden Söhne (Beteiligte zu 4 und 5) … für die spätere Ausbildung je 2.500,00 EUR 5.000,00 EUR
5. Frau A.T. (Beteiligte zu 6) … A. 5.000,00 EUR
Sollte noch ein Restbetrag übrig bleiben, so bitte ich diesen unter Vorgenannten aufzuteilen.
Zu meinem Testamentsvollstrecker bitte ich Frau M.B. zu bestimmen.
Augsburg, (Datum)
(Unterschrift)“
In einem handschriftlichen Schreiben vom 16.6.2007 bestimmte die Erblasserin, dass "die schwarze Tasche samt Inhalt" Frau M. B. (oben genannte Testamentsvollstreckerin) gehört. Das Testament vom 20.3.2007 und das Schreiben vom 16.6.2007 befanden sich in einem Umschlag mit der Aufschrift "Testament". In einem Schreiben vom 9.4.2007 vermachte die Erblasserin mehrere Gegenstände aus ihrer Wohnung den Beteiligten zu 2 und 3, und in einem weiteren Schreiben vom (ebenfalls) 16.6.2007 der Beteiligten zu 6 den Wohnzimmerteppich.
Zum Todestag beliefen sich die Bankguthaben (sämtlich, wie im Testament vom 20.3.2007 angegeben, bei der Sparkasse Augsburg) auf rund 398.000 EUR; der Reinnachlass wurde mit 403.000 EUR berechnet.
Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind der Auffassung, dass sie Miterben zu je 1/5 (die zwei Kinder zu je 1/10) sind; ein entsprechender Erbscheinsantrag wurde gestellt. Ihre Erbenstellung ergebe sich daraus, dass sie über die festgelegten Geldbeträge hinaus auch den "Restbetrag" erhalten sollen.
Die unbekannten gesetzlichen Erben (Beteiligte zu 7), vertreten durch die gerichtlich bestellte Pflegerin, wenden sich gegen den Erbscheinsantrag. Nach ihrer Auffassung sind die Beteiligten zu 1 bis 6 Vermächtnisnehmer und ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Das Nachlassgericht hat Erhebungen bei der Stadtsparkasse Augsburg, dem Hausarzt und bei der Sozialstation durchgeführt sowie die Steuerberaterin der Erblasserin und die Testamentsvollstreckerin mündlich angehört. Mit Beschluss vom 28.1.2009 kündigte es im Wege des Vorbescheids die Erteilung des beantragten Erbscheins an.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 7 wies das Landgericht nach Anhörung zweier weiterer Zeuginnen zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die namens der unbekannten Erben eingelegte weitere Beschwerde.