Die Beschwerde ist nach erfolgter Einziehung zulässig mit dem Ziel, einen neuen gleichlautenden Erbschein zu erhalten (§ 353 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das Nachlassgericht hat zu Recht die Einziehung des Erbscheins vom 21.8.1995 angeordnet, weil er nicht der Erbrechtslage entspricht (§ 2361 BGB). Der Einziehung steht nicht entgegen, dass der Erbschein aufgrund einer einverständlichen Erklärung der Beteiligten über die Auslegung des Ehe- und Erbvertrags vom 17.4.1941 erteilt wurde, denn diese ist für das Nachlassgericht nicht verbindlich. Selbst ein – nach § 2385 BGB formbedürftiger – Auslegungsvertrag begründet nur schuldrechtliche Verpflichtungen der Beteiligten untereinander, nicht aber eine Bindung des Nachlassgerichts (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 69. Aufl., § 2359 Rn 5; § 2385 Rn 2).
1. Der Ehe- und Erbvertrag vom 17.4.1941 enthält keine Einsetzung des Beteiligten zu 3 als Alleinerben nach der Erblasserin. a) In Ziffer IV, letzter Satz, des Ehe-und Erbvertrags wird dem ältesten Sohn ein "Anspruch auf das Anwesen" eingeräumt für den Fall, dass die Mutter es nicht zu Lebzeiten übergibt oder durch Testament einem erstehelichen Sohn zuwendet. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich um die Einräumung eines schuldrechtlichen Anspruchs bzw. eines Übernahmerechts im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des "Anwesens Haus Nr. ..." zugunsten des ältesten Sohnes (vgl. § 2049 Abs. 1 BGB; zum Übernahmerecht vgl. Palandt/Edenhofer § 2048 Rn 9), und nicht um die Anordnung einer unmittelbaren Gesamtnachfolge des ältesten Sohnes in das gesamte Vermögen der Erblasserin.
b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der erbvertraglichen Regelungen und deren Sinn und Zweck. Wie in Ziffer IV des Vertrags ausdrücklich festgehalten, waren die vertragsschließenden Ehegatten bestrebt, dass seit Jahrhunderten im Familienbesitz befindliche landwirtschaftliche Anwesen im Besitz eines Sohnes aus der Familie des Ehemannes zu erhalten. Um das zu erreichen, haben sie für den Fall der Wiederverheiratung der Ehefrau eine schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart, das Anwesen "an einen erstehelichen Sohn nach ihrer Wahl zu übergeben", wobei die Verpflichtung auf die Erben übergehen sollte, falls sie nicht zu Lebzeiten von der Mutter erfüllt würde. Auch für den Fall der Wiederverheiratung wird somit der beabsichtigte Verbleib des Anwesens in der Familie des Ehemanns allein durch eine schuldrechtliche Verpflichtung der überlebenden Ehefrau sichergestellt. Die Regelung zeigt außerdem, dass es die vertragsschließenden Ehegatten ausdrücklich in Kauf genommen haben, dass die Ehefrau von anderen Personen beerbt werden würde als einem Sohn aus erster Ehe. Aus dem Wortlaut der Regelung in Ziffer IV. aE und dem gesamten Inhalt des Ehe- und Erbvertrags vom 17.4.1941 ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ehegatten dem ältesten Sohn die Stellung eines Alleinerben nach der Mutter einräumen wollten.
c) Überdies spricht bei einer von einem Notar beurkundeten Erklärung eine gewisse Vermutung dafür, dass der objektive Erklärungsinhalt und der Wille des Erblassers übereinstimmen, denn der Notar war und ist verpflichtet, Irrtümer und Zweifel tunlichst zu vermeiden und zu diesem Zweck den Willen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln (vgl. BayObLGZ 1965, 53/59 zu §§ 30, 35 DienstO f. d. Notare v. 5.6.1937; BayObLG FamRZ 1996, 1037; Palandt/Edenhofer § 2084 Rn 2). Hier fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vertragsschließenden Ehegatten, anders als beurkundet, dem ältesten Sohn nicht nur ein Übernahmerecht einräumen, sondern ihn als (Schluss-)Erben hätten einsetzen wollen und der Notar diesen Willen nicht richtig erfasst hätte. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich insbesondere nicht aus dem handschriftlich geschriebenen und unterschriebenen Brief der Erblasserin vom 11.2.1976, denn die Erblasserin weist darauf hin, dass der Beteiligte zu 3 "das erste Anrecht" auf das Anwesen habe, das "nur einer übernehmen" könne. Auch daraus wird deutlich, dass die Erblasserin – wie im Ehe-und Erbvertrag vom 17.4.1941 bestimmt – von einem Übernahmerecht des Beteiligten zu 3 ausgeht, nicht aber von dessen unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolge in ihren Nachlass.
2. Auch im Übrigen greifen die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht durch.
a) Der Hinweis auf das "Reichshöferecht" geht fehl. Das von der nationalsozialistischen Reichsregierung eingeführte Reichserbhofgesetz vom 29.9.1933 wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 20.2.1947 aufgehoben und ist folglich für den 1990 eingetretenen Erbfall ohne Belang. Auch für die Auslegung des 1941 abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrages lässt sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts herleiten, denn diese wurden von den Vertragsschließenden ersichtlich nicht als maßgeblich betrachtet, nachdem entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den §§ 19 ff, die überlebende Ehefrau Erbin auch des Hofs sein sollte. Die Höfeordnung gilt nur in Hamb...