Die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch auf ergänzende Auskunft über den Nachlassbestand hat, ist von der weiteren Frage zu unterscheiden, ob er bei einem schon vorliegenden Titel auf umfassende Auskunftserteilung noch einmal auf ergänzende Auskunftserteilung über konkret benannte Nachlassbestandteile klagen kann. Eine solche Klage wäre vielmehr unzulässig. Der Auskunftspflichtige ist auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.

OLG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2011 – 3 W 81/10

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