Die zulässige Beschwerde ist nicht begruündet. Das Nachlassgericht hat zutreffend angenommen, dass der österreichische Staat nicht Erbe des in Deutschland belegenen Vermögens geworden ist und der beantragte Erbschein nicht erteilt werden kann.
1. Gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist Erbstatut das Heimatrecht des Erblassers, hier also österreichisches Recht. Art. 25 Abs. 1 EGBGB enthält eine Gesamtrechtsverweisung, sodass Ruück- oder Weiterverweisungen durch die Kollisionsnormen des Heimatrechts des Erblassers nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB zu beachten sind. Nach den Vorschriften des österreichischen internationalen Privatrechts unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem an die Staatsangehörigkeit anknuüpfenden Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes (§ 28 Abs. 1 öIPRG, § 9 Abs. 1 Satz 1 öIPRG). Das österreichische internationale Privatrecht nimmt somit die Verweisung an mit der Folge, dass als Sachrecht grundsätzlich das österreichische Recht zur Anwendung kommt.
2. Das österreichische IPRG enthält jedoch eine Sonderregelung fuür den Fall, dass der Nachlass erbenlos ist und damit das Heimfallrecht des österreichischen Fiskus eingreifen wuürde. Nach diesem Sonderstatut des § 29 öIPRG (Kaduzitätsstatut) – und nicht dem allgemeinen Erbstatut – richtet sich die Erbfolge fuür den Nachlass, der nach dem in § 28 öIPRG bezeichneten Recht erblos wäre bzw. einer "Gebietskörperschaft" als gesetzlichen Erben zufallen wuürde. Zur Anwendung kommt in einem solchen Fall "das Recht jeweils des Staates, in dem sich das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet". Durch die Berufung der jeweiligen lex rei sitae wird dem teilweise öffentlich-rechtlichen Charakter dieser Art von Sondererbfolge Rechnung getragen, denn im Gegensatz zum deutschen Recht, in dem das Erbrecht des Fiskus als subsidiäres privates Erbrecht ausgestaltet ist, wird das "Heimfallsrecht" des Staates (§ 760 öAGB) im österreichischen Recht von der herrschenden Meinung nicht als privates Erbrecht verstanden, sondern als besonderes öffentlich-rechtliches Aneignungsrecht (vgl. Posch, Buürgerliches Recht Band VII Internationales Privatrecht, 5. Aufl. 2010, Seite 108 f; Staudinger/Dörner BGB – 2007 – Art. 25 EGBGB Rn 205; Burandt/Rojahn/Solomon Erbrecht – 2011 – Länderbericht Österreich Rn 44; OLG Stuttgart IPrax 1987, 125 Ls. mit red. Anm.; Rauscher IPrax 2007, 269/271). In einem Fall wie dem hier vorliegenden kann deshalb Nachlassspaltung eintreten (vgl. Lorenz Rpfleger 1993, 433): Fuür den in Österreich belegenen Nachlass bleibt es bei der Anwendung österreichischen Rechts, fuür den außerhalb Österreichs – hier in Deutschland – belegenen Nachlass ist das Recht des Belegenheitsstaates – hier deutsches Recht – maßgeblich.
3. Das deutsche Recht nimmt die Ruückverweisung des § 29 öIPRG an (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Die Ruückverweisung auf das deutsche Belegenheitsrecht erfolgt unabhängig davon, ob das deutsche Belegenheitsrecht im konkreten Fall ebenfalls Erbenlosigkeit des Nachlasses annimmt. Sie bezieht sich also nicht lediglich auf das Erbrecht der öffentlichen Hand, sondern auf das Erbrecht des Lageortes im Ganzen (vgl. öOGH Urteil vom 9.8.2001 IPrax 2003, 262/264; Lorenz Rpfleger 1993, 433/434).
Aus § 1936 BGB in der bis 31.12.2009 geltenden, hier maßgeblichen Fassung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdefuührers nichts anderes. Diese Vorschrift sieht das Erbrecht des Fiskus des betreffenden Bundeslandes (§ 1936 Abs. 1 BGB aF) bzw. des Bundesfiskus vor (§ 1936 Abs. 2 BGB a.F). Wegen des Wortlauts von § 1936 Abs. 2 BGB aF ("War der Erblasser ein Deutscher ..."). konnte zweifelhaft erscheinen, ob bei Anwendung deutschen Erbrechts nach einem ausländischen Erblasser infolge einer Zuruückverweisung durch das ausländische Recht der ausländische oder der deutsche Fiskus berufen war (vgl. Palandt/Edenhofer 68. Aufl. 2009, § 1936 Rn 4). In der neueren Literatur, der sich der Senat anschließt, wird in entsprechender Anwendung von § 1936 Abs. 2 BGB aF angenommen, der deutsche Fiskus sei als Erbe berufen (vgl. MuüKoBGB/Leipold 4. Aufl., § 1936 Rn 15).
Insbesondere im Verhältnis zu österreichischen Staatsangehörigen erscheint das uüberzeugend, denn zum einen erklärt das österreichische Recht in § 29 öIPRG einen "Verzicht" auf im Ausland belegenen erbenlosen Nachlass (vgl. Lorenz Rpfleger 1993, 433/434), zum anderen widerspricht es dem Wesen des österreichischen Staatserbrechts als hoheitliches Aneignungsrecht, diesem außerhalb des eigenen Staatsgebiets Geltung zu verschaffen (vgl. Palandt/Weidlich BGB 70. Aufl. 2011, § 1936 Rn 3 aE). Mit der Neufassung des § 1936 BGB zum 1.1.2010 stellt sich dieses Problem kuünftig nicht mehr, denn die Worte "war der Erblasser Deutscher" sind gestrichen worden; § 1936 Satz 2 lautet jetzt: "Im Übrigen erbt der Bund".
4. Das widerspricht entgegen den Ausfuührungen der Beschwerde auch nicht dem Gleichlaufgrundsatz. Die Zuständigkeit der österreichischen Behörden fuür die Einleitung des Verlassenschaftsverf...