Der am XX.XX.2006 verstorbene, zuletzt in Stadt 1 wohnhafte Erblasser war in letzter Ehe mit der Beteiligten zu 3) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe gingen die Beteiligten zu 1) und 4) hervor. Bei der am XX.XX.1951 geborenen Beteiligten zu 2) handelt es sich um ein außereheliches Kind des Erblassers. Eine letztwillige Verfügung hinterließ der Erblasser nicht.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Beteiligte zu 4) einen Erbschein, der die Beteiligte zu 3) als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1) und 4) als Erben zu jeweils 1/4 ausweisen sollte (Bl. 51 f dA). Das Nachlassgericht erließ am 3. Januar 2008 einen Erbschein (Bl. 3 dA), nachdem es zuvor die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 (Bl. 7 dA) angeschrieben und sie auf ihre Miterbenstellung aufmerksam gemacht hatte und die Beteiligte zu 2) daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 erklärte hatte, sie verzichte auf jegliche erbrechtliche Ansprüche (Bl. 8 dA).
Mit Schriftsatz vom 18. August 2016 hat der Beteiligte zu 1) angeregt, den erteilten Erbschein einzuziehen, da er die Beteiligte zu 2) unzutreffender Weise bei der Erbfolge nicht berücksichtigt habe (Bl. 4 dA), teilte dann allerdings mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 mit, den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorläufig zurückzunehmen, da zunächst festgestellt werden müsse, ob die Beteiligte zu 2) Miterbin geworden sei (Bl. 26 dA).
Am 20. November 2018 hat der Beteiligte zu 1) sodann einen Erbschein beantragt, der die Beteiligte zu 3) als Erbin zu 1/2 sowie die Beteiligten zu 1), 2) und 4) als Erben zu jeweils 1/6 ausweist, und sich dabei auf die gesetzliche Erbfolge berufen.
Mit notarieller Urkunde vom 7. Dezember 2016 haben die Beteiligte zu 2) sowie ihre beiden Kinder die Erbschaft ausgeschlagen und hilfsweise die durch Fristablauf eingetretene Annahme der Erbschaft angefochten. Zur Begründung haben sie ausgeführt, auf die Richtigkeit des erteilten Erbscheins vertraut zu haben und daher erst am 17. November 2016 vom möglichen Anfall der Erbschaft Kenntnis erhalten zu haben (Bl. 107 f dA).
Am 4. September 2018 hat das Landgericht Stadt 2 durch Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2) auf eine Klage des Beteiligten zu 1) hin festgestellt, dass die Beteiligte zu 3) Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1), 3) und 4) Erben zu jeweils 1/6 geworden sind (Bl. 110 f dA).
Das Nachlassgericht hat demgegenüber mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen und sich dabei auf die bereits im Rahmen des Einziehungsverfahrens vorläufig geäußerte Ansicht berufen, wonach der erteilte Erbschein zutreffend sei. Die Beteiligte zu 2) komme, nachdem sie die Ausschlagung wirksam erklärt habe, als Erbin nicht mehr in Betracht. Sie habe von der Richtigkeit des erteilten Erbscheins ausgehen dürfen, weswegen die Ausschlagungsfrist für sie erst mit der möglichen Einziehung des Erbscheins begonnen habe (Bl. 70 f dA).
Gegen die ihm am 8. Februar 2019 (Bl. 71 dA) zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit am 28. Februar 2019 beim Nachlassgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 72 ff dA) Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus Stadt 2 beantragt. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Auffassung des Nachlassgerichts zirkulär sei, da der Erbschein nach der Argumentation des Nachlassgerichts richtig sei, weil die Beteiligte zu 2) die Ausschlagungsfrist eingehalten habe, und dies sei der Fall gewesen, weil der Erbschein richtig sei. Zutreffend sei demgegenüber, dass die Beteiligte zu 2) die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen habe. Ihre Erklärung, sie verzichte auf alle Erbschaftsansprüche, sei als Ausschlagung der Erbschaft unwirksam. Ihre später notariell erklärte Ausschlagung sei verfristet, ebenso wie die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, da die Beteiligte zu 2) bereits seit Anfang des Jahres 2013 aufgrund einer entsprechenden Information seinerseits Kenntnis von der Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins gehabt habe.
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