Die gemäß §§ 352 e, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin U., verstorben in 2018. Die Beteiligten sind die Söhne der Erblasserin. Mit notariellem, gemeinschaftlichem Testament vom 20.10.1982 setzten die Erblasserin und ihr 1984 verstorbener Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben ein und die Beteiligten als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden. Eine Bindungswirkung besteht aufgrund ausdrücklicher Regelung in II. § 2 des Testaments nicht. Ein dritter Sohn der Erblasserin ist kinderlos 2013 verstorben. Das Testament wurde am 17.12.2018 eröffnet.

Die Erblasserin hat ein weiteres notarielles Testament vom 17.12.2015 hinterlassen, das am 27.11.2018 eröffnet wurde. Danach soll es grundsätzlich bei der hälftigen Erbeinsetzung der Beteiligten gemäß dem Testament vom 20.10.1982 verbleiben, wobei detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung erfolgten, insbesondere im Hinblick auf das Hausgrundstück in der M … straße in H., wo der Beteiligte zu 2) mit seiner Familie lebt. Bezüglich dieses Testaments streiten die Beteiligten über die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin. Hintergrund ist, dass sich der Beteiligte zu 1) aufgrund der Teilungsordnung gegenüber dem Beteiligten zu 2) benachteiligt sieht.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 1.7.2019 einen Erbscheinsantrag dahingehend gestellt, dass die Beteiligten aufgrund gewillkürter Erbfolge Erben zu je ½ sind. Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 11.9.2019, ergänzt durch den Beschl. v. 11.10.19, die hierfür erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, ohne indes festzustellen, ob dies aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 oder vom 20.10.1982 erfolgte. Es könne offen bleiben, ob das Testament vom 17.12.2015 wirksam gewesen sei oder nicht. Der beantragte, Erbschein mit einer Erbquote von ½ sei sowohl aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 als auch aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 zu erteilen. Es bleibe daher kein Raum für eine weitergehende Prüfung. Ob die Teilungsordnung oder sonstige außerhalb des Erbrechts liegende Anordnungen wirksam seien oder nicht, sei nicht Gegenstand des Erbscheinverfahrens.

Hiergegen richtet sich die am 7.10.2019 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er habe, was zutrifft, seinen Erbscheinsantrag ausdrücklich auf das Testament vom 20.10.1982 gestützt. Das Nachlassgericht sei an den gestellten Antrag gebunden und hätte daher von Amts wegen prüfen müssen, ob die beiden Testamente wirksam seien, mithin insbesondere, ob die Erblasserin am 17.12.2015 testierfähig war. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil nach § 35 GBO ein Erbschein benötigt werde, um das Grundbuch berichtigen zu lassen. Insoweit sei aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 eine Befragung vorgenommen worden, etwa in Abteilung 2 des Grundbuchs Wohnrechte zugunsten des Beteiligten zu 2) und seiner Familie. Dem Nachlassgericht stehe kein Recht auf Prüfung zu, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck im Einzelfall die Erteilung eines Erbscheins beantragt werde. Es sei nicht befugt, die Beteiligten auf den Prozessweg zu verweisen, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers streitig sei, sondern müsse diese Frage im Erbscheinsverfahren selbst entscheiden.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 11.10.2019 nicht abgeholfen und den angegriffenen Beschluss dahingehend ergänzt, dass die erwähnte Erbfolge "aufgrund testamentarischer Verfügung" festgestellt wird.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht offen gelassen, ob es die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) erforderlichen Tatsachen aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 oder aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 für festgestellt erachtet, weil nach beiden Testamenten die Beteiligten zu ½ Erben geworden sind.

Der Senat teilt die Ansicht des Beteiligten zu 1) zur Bindungswirkung der Antragstellung nicht. Dem Gesetz ist nämlich allenfalls aus § 352 FamFG zu entnehmen, dass zwischen einem Erbscheinsantrag auf gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge zu unterscheiden ist. Eine weitergehende Differenzierung oder gar Bindung des Nachlassgerichts an ein bestimmtes Testament enthält die gesetzliche Regelung gerade nicht. § 352 FamFG regelt lediglich die Substantiierungspflichten desjenigen, der einen Erbschein beantragt und wendet sich nicht an das Nachlassgericht. Ließe man eine weitergehende Bindung des Nachlassgerichts zu, könnte dieses durch entsprechende Antragstellung gezwungen werden, verschiedene einzelne Testamente auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, ohne dass dies Folgen für die Erbenstellung hätte. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Erbscheinverfahrens. Der Erbschein ist lediglich ein vom Nachlassgericht erteiltes Legitimationszeugnis, ohne dass ihm selbst konstitutive Wirkungen oder Auswirkungen auf die materielle Rechtslage zukommen würd...

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