Der in Stiftungswissenschaft und -praxis viel verwendete, bisher aber noch nicht im BGB vorkommende Begriff des Grundstockvermögens bezeichnet den Teil des Stiftungsvermögens, der nach § 83c Abs. 1 S. 1 BGB n.F. "ungeschmälert zu erhalten" ist und aus dessen Nutzungen der Stiftungszweck zu erfüllen ist (§ 83c Abs. 1 S. 2 BGB n.F.). Die Pflicht zum "ungeschmälerten" Erhalt bezieht sich ausweislich der Gesetzesbegründung auf das Grundstockvermögen als Ganzes und nicht auf dessen konkrete Zusammensetzung, etwa einzelne Gegenstände und Bestandteile des Stiftungsvermögens. Somit sind insbesondere Vermögensumschichtungen zulässig.
Nach § 83b Abs. 2 BGB n.F. gehören zum Grundstockvermögen das der Stiftung "gewidmete Vermögen", das der Stiftung zugewendete Vermögen, soweit es vom "Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung)", und "das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde". Letzteres kommt insbesondere nach dem auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügten § 83c S. 3 BGB n.F. in Betracht. Diese Regelung erlaubt es, "Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens … für die Erfüllung des Stiftungszwecks" zu verwenden, "soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist."
Eine nähere Konkretisierung, was mit "ungeschmälert zu erhalten" gemeint ist, enthält die gesetzliche Neuregelung nicht. Insbesondere wird bewusst nicht vom Werterhalt gesprochen. Dazu die Gesetzesbegründung: "Da Stiftungen sehr verschieden sind, sowohl hinsichtlich ihrer Zwecke als auch hinsichtlich der Zusammensetzung ihres Vermögens, und sie ihr Vermögen auch auf sehr unterschiedliche Weise für die Erfüllung ihrer Zwecke nutzen, lassen sich die Anforderungen an die Verwaltung des Grundstockvermögens gesetzlich nicht weiter konkretisieren. Welche Verwaltungsmaßnahmen erforderlich sind, kann regelmäßig nur mit Blick auf die konkrete Stiftung und die bestehenden Anlagemöglichkeiten für das Grundstockvermögen der Stiftung entschieden werden."
Diese gesetzgeberische Zurückhaltung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Blick auf den Einzelfall zulässt und dabei insbesondere auch die Anknüpfung an den Stifterwillen ermöglicht.
Auch dazu noch einmal die Gesetzesbegründung: "Stifter können in der Satzung die Anforderungen an die Verwaltung des Grundstockvermögens und seinen Erhalt inhaltlich weiter konkretisieren, insbesondere auch ein Vermögenserhaltungskonzept für die Stiftung in der Satzung festschreiben. Anlagerichtlinien, die der Stifter oder die jeweils zuständigen Organe aufstellen, können eine wichtige Grundlage für transparente und nachvollziehbare Anlageentscheidungen der Stiftungsorgane und die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte durch die zuständigen Stiftungsorgane nach § 84a Abs. 2 BGB neu sein."