I. Im Grundbuch von N., Blatt 4876, war als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes – Flur … Nr. 2 …/1 … , Grünland, Grundbirngarten, 1.288 qm – vormals ein Herr J., Schlossermeister, D., eingetragen. Ausweislich der – zwischenzeitlich nach Blatt 4876 umgeschriebenen – Grundakten (N., Band 54, Blatt 2289) war diese Eintragung am 5.12.1958 im Nachgang zu einer Zuschreibung aus Blatt 817 aufgrund einer – nicht näher bezeichneten – Auflassung vom 2.10.1958 erfolgt. Am 13.9.2007 wurden aufgrund von zwei Erbscheinen vom 25.7.2006 und vom 12.5.2006 (Az. 3 VI 580/06 und 3 VI 369/06 AG Saarlouis) die Beteiligten zu 2) bis 4) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 7.2.2019 begehrte der Antragsteller die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2) bis 4) als Eigentümer sowie die Berichtigung des Grundbuches dahingehend, dass er selbst als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes eingetragen werde. Zur Begründung gab er an, dass es sich bei dem vormals eingetragenen Herrn J., Schlossermeister, D. um ihn selbst handele, während die Beteiligten zu 2) bis 4) fälschlich in Rechtsnachfolge eines Herrn J. eingetragen worden seien, der jedoch niemals Eigentümer dieses Grundbesitzes gewesen sei.
Das Grundbuchamt hat der Anregung auf Eintragung eines Amtswiderspruchs am 26.3.2019 entsprochen. Die zugleich beantragte Grundbuchberichtigung (§§ 22, 29 GBO) hat es – nach weiterem Schriftverkehr – mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, weil hinsichtlich der weiteren Beteiligten zwar die Möglichkeit einer unrichtigen Eintragung bestehe, der grundbuchmäßige Unrichtigkeitsnachweis aber nicht geführt und daher die Vorlage einer Bewilligung der weiteren Beteiligten erforderlich sei. Hiergegen richtet sich die erstmals am 27.1.2022 zu den Akten gelangte, auf den 19.3.2021 datierende Beschwerde des Antragstellers (Bl. 72 ff. d. A.), der den Unrichtigkeitsnachweis weiterhin für geführt ansieht, und der das Grundbuchamt mit Beschl. v. 2.2.2022 nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), in der Sache jedoch nicht begründet. Wie das Grundbuchamt in dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.2.2022 vollkommen zu Recht ausführt, kann der – mangels Vorlage von Bewilligungen der durch die Eintragung betroffenen weiteren Beteiligten erforderliche – Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nicht geführt werden.
1. Gem. § 19 GBO erfolgt eine – auch: berichtigende, vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 19 Rn 3 – Eintragung, wenn der von der Eintragung Betroffene sie bewilligt. Betroffen von einer Eintragung und damit bewilligungsberechtigt ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann (BGH, Beschl. v. 15.7.2010 – V ZB 107/10, NJW-RR 2011, 19). Deshalb gilt im Grundsatz, dass die Beteiligten zu 2) bis 4) als im Grundbuch eingetragene Eigentümer die Berichtigung der Eintragung auf den Antragsteller bewilligen müssen. Liegt – wie hier – eine solche Bewilligung nicht vor, ist eine berichtigende Eintragung im Grundbuch nur möglich, wenn die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 S. 1 GBO). An diesen Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und das Grundbuchverfahren zur Klärung von streitigen Tatsachen weder geeignet noch bestimmt ist; es sind alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernte, auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen können (BGH, Beschl. v. 21.1.2016 – V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; Senat, Beschl. v. 7.7.2021 – 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; BayObLGZ 1995, 413; OLG München NotBZ 2017, 68; Demharter, a.a.O., § 22 Rn 37). Vereinfacht gesagt: Es muss "völlig klar" sein, dass das Grundbuch unrichtig ist. Der Unrichtigkeitsnachweis ist – von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen – durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen (§ 29 Abs. 1 GBO; BGH, Beschl. v. 21.1.2016 – V ZB 43/15, NJW 2016, 3242; Senat, Beschl. v. 7.7.2021 – 5 W 24/21, FGPrax 2021, 205; BayObLG MittBayNot 1992, 397). Hiervon kann auch nicht mit der Erwägung abgesehen werden, die Beschaffung eines formgerechten Nachweises sei im Einzelfall unzumutbar; vielmehr bedarf es dann einer – ggf. durch Urteil im Erkenntnisverfahren zu erwirkenden – Berichtigungsbewilligung (BayObLG Rpfleger 1984, 463; OLG München ZEV 2018, 486; Demharter, a.a.O., § 22 Rn 42; Böttcher, in: Meikel, GBO, 12. Aufl., § 22 Rn 120).
2. Wie das Grundbuchamt letztlich zu Recht annimmt, fehlt es vorliegend, unbeschadet der gleichfalls denkbaren Möglichkeit eines Fehlers bei der Eintragung der weiteren Beteiligten, an dem von §§ 22, 29 GBO geforderten sicheren Nachweis der Grund...