I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des Urteils des LG Bezug genommen.
Der Senat hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
Der Bruder der Parteien, Herr H … P … , ist zwischenzeitlich verstorben.
Das LG hat den Beklagten zur Erteilung der begehrten Auskunft und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch das angefochtene Teilurteil verpflichtet. Zwar habe der Erblasser dem Kläger den Pflichtteil ursprünglich wirksam entzogen, was aufgrund des rechtskräftigen Urt. des LG Kiel im Verfahren 9 O 263/93 feststehe. Gleichwohl stehe dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach zu und damit auch der auf der ersten Stufe der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Denn die Erblasserin habe dem Kläger nach Rechtskraft der Entscheidung des LG Kiel verziehen mit der Folge, dass der Pflichtteilsentzug unwirksam geworden sei (§ 2337 S. 2 BGB). Zwar liege kein ausdrücklich erklärter Verzicht vor. Dieser ergebe sich aber daraus, dass die Erblasserin dem Kläger eine Generalvollmacht einschließlich Vorsorgevollmacht erteilt habe. Dies sei nur vor dem Hintergrund einer hiermit im Zusammenhang stehenden Verzeihung zu erklären. Denn zur Begründung des Pflichtteilsentzugs habe die Erblasserin u.a. damals darauf abgestellt, dass der Kläger ihr nach dem Leben getrachtet habe und einen ehrlosen und sittenlosen Lebenswandel geführt habe. Diese Auffassung vom Kläger müsse die Erblasserin geändert haben, denn es sei nicht zu erwarten, dass die Erblasserin einer Person, die ihr nach dem Leben trachte und einen ehrlosen und sittenlosen Lebenswandel pflege, eine Generalvollmacht ausstelle. Daran ändere nichts, dass die Erblasserin den Notar in der Urkunde angewiesen habe, Ausfertigungen der Urkunde nur zu ihren Händen und (nur) nach ihrer Entscheidung zu erteilen. Denn ein Zugang der Verzeihung als rein tatsächlicher Vorgang sei nicht erforderlich. Es genüge, dass die Erblasserin die Vollmacht habe beurkunden lassen und damit die Verzeihung nach außen gedrungen sei. Hinzu komme, dass die Erblasserin dem Kläger ausweislich ihres Schreibens an das LG im Jahr 2013 finanziell unter die Arme gegriffen habe, was ebenfalls nur vor dem Hintergrund einer Verzeihung zu erklären sei. Darauf, ob es später wieder zu einer Verschlechterung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und der Erblasserin gekommen sei, komme es nicht an, weil die einmal vorgenommene Verzeihung nicht widerrufbar sei. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche und der Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses seien auch nicht unmöglich. Zwar habe die Beklagte eingewandt, dass sie die begehrte Auskunft und auch das notarielle Nachlassverzeichnis nicht erstellen könne, weil sie über die hierfür notwendigen Informationen nicht verfüge und ihr nunmehr verstorbener Bruder H … P … nicht an der Informationsübermittlung mitgewirkt habe. Dies genüge aber nicht, denn Unmöglichkeit liege erst dann vor, wenn der Auskunftsschuldner alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft habe, wozu auch gehöre, ggf. Dritte auf Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Dass die Beklagte diesen Anforderungen genügt habe, habe sie aber nicht ausreichend dargelegt.
Das Urt. des LG ist der Beklagten am 8.10.2019 zugestellt worden. Mit beim OLG am 5.11.2019 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, die sie am Montag, den 9.12.2019, mit beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte meint, das LG habe zu Unrecht eine Verzeihung angenommen. Ausfertigungen der Generalvollmacht zugunsten der Bevollmächtigten sollten dem unstreitigen Wortlaut der Urkunde nach nur an die Erblasserin zur Weiterleitung an die Bevollmächtigten erteilt werden. Der Kläger habe aber keine solche für ihn bestimmte Ausfertigung der Vollmacht erhalten. Die Erblasserin habe ihm auch zu keinem Zeitpunkt eine anderweitige Ausfertigung oder Abschrift der Vollmacht übergeben, auch nicht über eine entsprechende Anweisung an den verstorbenen Bruder H … P … . Es werde zudem bestritten, dass die Erblasserin anlässlich der Errichtung des Testaments vom 29.7.2010 gegenüber ihrem verstorbenen Sohn H … P … erklärt habe, dass sie "ihren Lieblingssohn", den Kläger, vergessen habe zu bedenken. Dies sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil die Erblasserin erst gut fünf Jahre nach diesem angeblichen Versehen verstorben sei und daher genügend Zeit gehabt habe, ihr angebliches Versäumnis nachzuholen. Soweit sich der Kläger ergänzend auf die als Anlage K 8 eingereichte eidesstattliche Versicherung des Herrn H … P … vom 28.12.2017 berufe, werde zum einen die Echtheit dieser Urkunde bestritten und zum anderen, dass die dort getätigten Angaben des H … P … zutreffend seien. Entgegen dem LG liege auch Unmöglichkeit vor, weil die Beklagte erfolglos alles ihr Mögliche ...