I.
Der Erblasser ist am … 2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 verstorben.
Das Nachlassgericht hat, da Erben nicht ermittelt werden konnten, mit Beschl. v. 30.12.2022 (Bl. 21 d.A.) Nachlasspflegschaft wegen Unbekanntheit der Erben angeordnet und den Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger bestellt.
Dieser ist als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem Wirtschaftsprüfer und Dipl-Wirtschaftsingenieur eine Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer PartG mbH (Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, vgl. § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG) unter der Geschäftsbezeichnung XY PartG mbH (vgl. S. 32 d.A.).
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 12.1.2023 (Bl. 33 d.A.) eine voraussichtliche Mittellosigkeit des Nachlasses angezeigt.
Mit Schreiben vom 31.8.2023 hat der Beteiligte zu 1) nach vorausgegangenen Zwischenberichten vom 14.3.2023 (Bl. 46 ff. d.A.), vom 28.3.2023 (Bl. 51 ff. d.A.), vom 18.4.2023 (Bl. 55 d.A.) und vom 16.8.2023 (Bl. 75 ff. d.A.) über den nunmehrigen Sachstand berichtet und einen Vergütungsantrag auf Datum 31.8.2013 eingereicht (Bl. 83 ff. d.A.).
Darin werden 60,9 h (0,9 h = 54 Minuten) Zeitstunden zu einem Stundensatz von 39 EUR in Ansatz gebracht. Ausweislich der beigefügten Tätigkeitsliste (S. 83 ff. R d.A.) sind hierbei von dem Beteiligten zu 1) 38,9 Stunden und von dem mit ihm in einer Partnerschaftsgesellschaft als Partner verbundenen Wirtschaftsprüfer Y weitere 22 Tätigkeitsstunden erbracht worden, die folgende Tätigkeiten betreffen:
6.1.2023 5.18 h Termin Amtsgericht,
Gespräch Herr A <zuständiger Rechtspfleger>
Wohnung vor Ort, Vermögenssicherung,
Aktenanlage
9.1.2023 2.30 h Durchsicht Aktenlage
3.18 h Durchsicht Aktenlage
14.1.2023 1,54h Telefonat A, Durchsicht Aktenlage
11.1.2023 1,24h Telefonat Kfz-Zulassungsstelle
12.1.2023 1,36 h Fotodokumentation, Vorab-Information Amtsgericht
6.2.2023 2.30 h Begehung Garage, Keller, Leerung Briefkasten
Abstimmung mit Hausmeister betr. Briefkastenleerung
Der Beteiligte zu 2) als Vertreter der Staatskasse hat zu dem Vergütungsantrag mit Stellungnahme vom 6.11.2023 (Bl. 98 d.A.) mitgeteilt, dass seiner Auffassung nach lediglich die von dem Beteiligten zu 1) persönlich erbrachten Tätigkeitsstunden, aber nicht auch die von dem Wirtschaftsprüfer Y als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1) aufgewendeten Zeitstunden vergütungsfähig seien, da allein der Beteiligte zu 1) zum Nachlasspfleger bestellt worden sei.
Der Beteiligte zu 1) ist dem mit Stellungnahme vom 14.11.2023 (Bl. 100 d.A.) entgegengetreten. Nach zutreffender Ansicht (vgl. Siebert/Sonnenberg, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl. 2020, Rn 987; LG Münster – 5 T 58/15, juris zu § 19 ZwVwV) sei der Zeitaufwand der von dem Nachlasspfleger zugezogenen Hilfskräfte im Grundsatz ebenso wie seine eigene Tätigkeit nach Zeitstunden vergütungsfähig. Dies gelte jedenfalls dort, wo sich die Delegation in zulässigen Rahmen handele und der Mitarbeiter über eine zum bestellten Nachlasspfleger vergleichbare Qualifikation verfüge, wie dies hier auf Herrn Y zutreffe. Dieser verfüge als Wirtschaftsprüfer über eine dem als Rechtsanwalt zugelassenen Nachlasspfleger vergleichbare Qualifikation.
Das Nachlassgericht hat mit vom Vertreter der Staatskasse angegriffenem Beschl. v. 24.11.2023 (Bl. 102 d.A.) dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6.1.2023 bis 31.8.2023 eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in beantragter Höhe von 2.901,93 EUR wie folgt bewilligt:
*60 Stunden und 54 Minuten zu 39,00 EUR 2.375,10 EUR
Aufwendungsersatz 63,50 EUR
Umsatzsteuer (19 % auf 2.438,60 EUR) 463,33 EUR
Festsetzungsbetrag 2.909,93 EUR
Hinsichtlich der allein von der Beschwerde des Vertreters der Staatskasse betroffenen Stundenvergütung hat das Nachlassgericht zur Begründung ausgeführt, dass Hilfstätigkeiten von Mitarbeitern des Nachlasspflegers nach der von dem Nachlassgericht als zutreffend angesehenen Auffassung (Hinweis auf LG Münster, Beschl. v. 11.5.2015 – 5 T 58/15, juris; Siebert/Sonnenberger, Nachlasspflegschaft, 6. Aufl., 2020, Rn 987) wie eigene Leistungen des Nachlasspflegers zu vergüten seien, sofern sie nach dessen Stundensätzen zu vergüten gewesen wären, wenn er sie selbst erbracht hätte.
Der Vertreter der Staatskasse hat gegen diesen ihm am 21.12.2023 zugestellten Beschluss mit am 21.12.2023 eingereichtem Schriftsatz (Bl. 109 d.A.) Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 3.1.2024 (Bl. 113 d.A.) damit begründet, dass der berufsmäßige Nachlasspfleger die Tätigkeit von eingeschaltetem Hilfspersonal nicht als eigenen Zeitaufwand geltend machen könne, da es sich hierbei um mit der Stundenvergütung abgedeckte Büroaufwendungen handele. Ansatzfähig seien jedoch allein die von dem Nachlasspfleger selbst erbrachten Zeitstunden und nicht solche der von ihm zugezogenen Hilfskräfte.
Der Nachlasspfleger ist der Auffassung des Vertreters der Staatskasse mit Schriftsatz vom 11.1.2024 (Bl. 127 d.A.) entgegengetreten. Die von seinem Mitarbeiter wahrgenommenen Tätigkeit...