Leitsatz
(nicht amtlich)
1. Der Testierwille grenzt das Testament von Entwürfen, der bloßen Ankündigung der Errichtung eines Testaments oder sonstigen Schriftstücken, die keine letztwillige Verfügung darstellen sollen, ab. Demnach muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als Testament angesehen werden.
2. Allein der Umstand, dass das formgültige Schriftstück sich auf einer ungewöhnlichen Unterlage befindet, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass es sich bei dem Schriftstück nur um einen Entwurf handelt oder keine verbindliche letztwillige Verfügung darstellt.
3. Ein Notizzettel einer Brauerei, auf dem üblicherweise Bestellungen in der Gastronomie notiert werden, mit dem Satz vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschriebenen Satz "… kriegt alles" ist demnach ein wirksames Testament zugunsten der Lebensgefährtin.
4. Eine Gewissheit, die vernünftige Zweifel ausschließt, liegt auch in Amtsverfahren – wie dem Erbscheinsverfahren – vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, "der den Zweifeln Einhalt gebietet", ohne sie völlig ausschließen zu können. Es reicht daher aus, wenn das zur Entscheidung im Erkenntnisverfahren berufene Gericht nach diesen Grundsätzen keine "vernünftigen Zweifel" an der Echtheit des Testaments hat.
5. Die Feststellungslast für die Echtheit eines Testaments trägt im Zweifel derjenige, der aus dem Testament ein Erbrecht herleitet.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023 – 3 Wx 96/23
1 Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines Erbscheins nach dem am TT.MM.2022 verstorbenen AA (im Folgenden: der Erblasser) aufgrund testamentarischer Erbfolge. Sie war die Partnerin des Erblassers.
Der Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Nachkommen. Seine Eltern und seine Schwester, der einzige Geschwisterteil, sind vorverstorben. Die Schwester des Erblassers hatte vier Kinder, die Beteiligten zu 2) bis 5).
Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser kennen sich seit 1985. Die Beteiligte zu 1) führte zu der Zeit das Lokal "(…)" in Ort3, der Erblasser betrieb die Landwirtschaft. 1991 verstarb der Ehemann der Beteiligten zu 1) und aus der Freundschaft des Erblassers mit ihr entwickelte sich eine Partnerschaft, wobei beide bis zum Tode des Erblassers keine gemeinsame Wohnung bewohnten. Nach finanziellen Problemen der Beteiligten zu 1) erwarb der Erblasser das Lokal "(…)" im Jahr 1994 und führte es fortan zunächst neben der Landwirtschaft und ab 2012 ausschließlich. Die Beteiligte zu 1) war weiterhin in dem Lokal tätig.
Kontakt zwischen dem Erblasser, seiner 2020 verstorbenen Schwester und deren Kindern, den Beteiligten zu 2) bis 5), bestand zuletzt selten.
Der Erblasser verstarb am TT.MM.2022. Die Beteiligte zu 1) legte in der Folgezeit einen Notizzettel der Brauerei (…) vor, auf dem grundsätzlich Bestellungen in der Gastronomie notiert werden. Dort heißt es
Zitat
"BB kriegt alles AA 04.12.22."
Die Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich gemeint, dass es sich bei dem Zettel um das von dem Erblasser selbst und mit Testierwillen handschriftlich verfasste Testament handele. Sie habe es am 6.1.2023 im Gastraum hinter der Theke gefunden, an dem der Erblasser auch nicht bezahlte Rechnungen ("Deckel") verwahrt habe (vgl. Lichtbild Bl. 100). Die Beteiligte zu 1) heißt mit Vornamen BB. Der Erblasser habe sie zu Lebzeiten immer "BB" genannt. Eine andere BB habe er nicht gekannt.
Die Beteiligten zu 2) – 5) haben erstinstanzlich Einwände gegen den Erbscheinsantrag erhoben. Die Handschrift auf dem Zettel sei nicht die des Erblassers. Es sei nicht ausreichend sicher, dass es sich bei der Beteiligten zu 1) um "BB" handele. Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Zettel tatsächlich um ein Testament handele und dass der Zettel mit einem Testierwillen verfasst worden sei. Sie haben gemeint, dass sie die gesetzlichen Erben geworden seien. Einen Erbscheinsantrag haben sie bislang nicht gestellt.
Mit Beschl. v. 30.8.2023 hat das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, wonach die Beteiligten zu’2) bis 5) Miterben nach dem Erblasser geworden seien. Es’greife die gesetzliche Erbfolge. Der auf den 4.12.2022 datierte Zettel stelle hingegen kein wirksames Testament dar. Ein Testierwille des Erblassers sei nicht feststellbar. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden Konkretisierung der "BB", sodass nicht sicher festgestellt werden könne, ob die Beteiligte zu 1) wirklich gemeint war. Da ein Testierwille nicht feststellbar sei und ein möglicher Erbe nicht hinreichend zu konkretisieren sei, könne die Echtheit des Schreibens dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Der Zettel erfülle Mindestanforderungen eines Testaments. Die Auslegung ergebe, dass der Erblasser den Text mit Testierwillen verfasst habe. Hinsichtlich der Wortwahl müsse berücksichtigt werden, dass der Erblasser keinen h...